Kreditrückabwicklung: Nutzungsersatz löst keine Einkommensteuer aus

Wer im Rahmen der Rückabwicklung eines widerrufenen Verbraucherdarlehens von der Bank Nutzungsersatz erhält, muss für die erhaltenen Beträge keine Einkommensteuer zahlen. Es lägen weder ein steuerbarer Kapitalertrag noch sonstige Einkünfte vor, entschied der BFH.

Im Fall hatte ein Ehepaar den Darlehensvertrag zur Finanzierung ihrer selbstgenutzten Wohnimmobilie wegen fehlerhafter Belehrung widerrufen. Die Bank stimmte einem Vergleich zu und zahlte dem Paar Nutzungsersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 14.500 Euro. Das Finanzamt wertete diese Summe als Einkünfte aus Kapitalvermögen, womit das Paar nicht einverstanden war. 

So landete die Sache vor dem FG, das sich dem Finanzamt anschloss: Ein Vergleichsbetrag, der von der Bank nach Kreditwiderruf als Ersatz für Nutzungsvorteile geleistet werde, führe stets zu Kapitaleinkünften gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EstG (Urteil vom 15.12.2020 – 5 K 2552/19).

Dem ist der BFH in der Revisionsinstanz entgegengetreten (Urteil vom 07.11.2023 – VIII R 7/21). Der Nutzungsersatz sei kein steuerbarer Kapitalertrag, da sich "die Rückabwicklung eines vom Darlehensnehmer widerrufenen Darlehensvertrags außerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre vollzieht". Das Rückgewährschuldverhältnis sei ertragssteuerlich als Einheit zu behandeln, sodass die einzelnen Ansprüche daraus auch nicht für sich betrachtet Teil einer steuerbaren erwerbsgerichteten Tätigkeit sein könnten. Es lägen auch keine sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG vor, weil die aus der Rückabwicklung vereinnahmten Einzelleistungen nicht in der Erwerbssphäre angefallen seien.

BFH, Urteil vom 07.11.2023 - VIII R 7/21

Redaktion beck-aktuell, ak, 21. März 2024.