Die Kläger wohnten in einer angemieteten Eigentumswohnung. Der Vermieter stellte ihnen mit der Nebenkostenabrechnung Aufwendungen für Treppenhausreinigung, Schneeräumdienst, Gartenpflege und für die Überprüfung von Rauchwarnmeldern in Rechnung. Hierfür begehrten sie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab.
Auch fremd beauftragte haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar
Der Bundesfinanzhof hat den Klägern nun Recht gegeben. Der Gewährung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen stehe nicht entgegen, dass die Kläger die Verträge mit den jeweiligen Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben. Vielmehr sei ausreichend, dass Ihnen die haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen als Mieter zugutekommen.
Soweit das Gesetz zudem verlange, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten habe und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sei, genüge als Nachweis auch eine Wohnnebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung, die dem von der Finanzverwaltung anerkannten Muster entspreche.
Anforderungen an die Nachweise
Aus beiden müssten sich allerdings Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie der Leistungserbringer und der Leistungsempfänger nebst geschuldetem Entgelt einschließlich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben. Nur bei sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit dieser Unterlagen bleibe es dem Finanzamt oder im Klageverfahren dem Finanzgericht unbenommen, die Vorlage der Rechnungen im Original oder in Kopie vom Steuerpflichtigen zu verlangen.
In diesem Fall müsse sich der Mieter die Rechnungen vom Vermieter beschaffen. Dies gelte entsprechend für Aufwendungen der Wohnungseigentümer, wenn die Beauftragung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgt sei.