Medienarbeit kirchlicher gGmbH zugunsten der Mitglieder nicht umsatzsteuerpflichtig

Tätigkeiten einer gemeinnützigen kirchlichen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder sind nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn sie allen christlichen Kirchen zugutekommen und sich der Vorteil für den einzelnen Gesellschafter nur mittelbar aus diesen allgemeinen Vorteilen für alle Kirchen ableitet. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 23.09.2020 entschieden.

"Christliche Nachrichten" kirchlicher gGmbH wurden durch Gesellschafter mitfinanziert

Die Klägerin ist eine aus einer Kirche und einem kirchennahen Verein einer anderen Kirche gegründete gemeinnützige GmbH, die mit journalistischen Mitteln den Verkündigungsauftrag erfüllen sollte. Wie eine Nachrichtenagentur belieferte die Klägerin rund 15 Tageszeitungen gegen eine geringe "Schutzgebühr" mit Meldungen zur Weiterverbreitung der christlichen Wertvorstellungen und ethischen Positionen. Der verbleibende Finanzbedarf wurde durch Zuwendungen der kirchlichen Gesellschafter gedeckt. Die Klägerin ging davon aus, dass sie keine Leistungen an ihre Gesellschafter erbringe und die Verlustübernahme durch ihre Gesellschafter auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhe.

FG ging von umsatzsteuerpflichtiger "Medienarbeit" aus

Finanzamt und Finanzgericht waren hingegen der Meinung, dass die Klägerin an ihre Gesellschafter umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistungen in Form der “Medienarbeit“ erbracht habe, für die sie die Zuwendungen der Gesellschafter als Entgelt erhalte. Im Revisionsverfahren wandte die Klägerin erstmals ein, dass ihre Leistungen jedenfalls nach Unionsrecht umsatzsteuerfrei sein müssten.

BFH hebt vorinstanzliche Entscheidung auf

Der Bundesfinanzhof hat die Vorentscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen. Das Unionsrecht enthalte zwei mögliche Steuerbefreiungen, die in den Streitjahren (2011 bis 2013) beide nicht in nationales Recht umgesetzt gewesen seien - es könne sich sowohl um steuerfreie Leistungen eines Personenzusammenschlusses an seine gemeinnützigen Mitglieder gegen Erstattung der genauen Kosten als auch um steuerfreie Leistungen einer Einrichtung ohne Gewinnstreben an ihre Mitglieder zu religiösen Zwecken gegen einen satzungsgemäß festgelegten Beitrag handeln.

Mittelbare Vorteile für Gesellschafter nicht umsatzsteuerpflichtig

Davon unabhängig müsse das Finanzgericht aber auch prüfen, ob die Klägerin tatsächlich der Umsatzsteuer unterliegende Leistungen an ihre Gesellschafter erbracht habe. Die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Gesellschafter durch eine gGmbH sei keine der Mehrwertsteuer unterliegende Tätigkeit, wenn die Tätigkeit der GmbH einer bestimmten Personengruppe (hier: allen christlichen Kirchen) zugutekomme und sich der Vorteil für den einzelnen Gesellschafter nur mittelbar aus diesen allgemeinen Vorteilen für alle Kirchen ableite.

Entscheidung kann positive Auswirkungen für andere Personenzusammenschlüsse haben

Die Urteilsgrundsätze könnten positive Auswirkungen für andere Personenzusammenschlüsse haben, die derartige “Leistungen“ an ihre Mitglieder erbringen. Gemeinsame Einrichtungen, die politische, gewerkschaftliche, religiöse, patriotische, weltanschauliche, philanthropische oder staatsbürgerliche Ziele verfolgen, könnten ebenfalls profitieren.

BFH, Urteil vom 23.09.2020 - XI R 35/18

Redaktion beck-aktuell, 11. März 2021.