Ge­winn­be­rech­nung: Art der Auf­zeich­nun­gen kann zu Steu­er­nach­for­de­rung füh­ren

Auch die Art und Weise, wie ein Steu­er­pflich­ti­ger, der sei­nen Ge­winn durch Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung er­mit­telt, seine Auf­zeich­nun­gen ge­führt hat, ist laut BFH eine Tat­sa­che, die – wenn sie dem Fi­nanz­amt nach­träg­lich durch eine Au­ßen­prü­fung be­kannt wird – zur Kor­rek­tur eines be­stands­kräf­ti­gen Ein­kom­men­steu­er­be­scheids füh­ren kann.

Ein Ein­zel­händ­ler hatte sei­nen Ge­winn im Weg der Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung gemäß § 4 Abs. 3 EStG er­mit­telt. Das Fi­nanz­amt ver­an­lag­te ihn zu­nächst ohne Be­an­stan­dun­gen nach sei­nen Er­klä­run­gen und be­hielt sich auch keine Nach­prü­fung vor. Bei einer spä­te­ren Au­ßen­prü­fung wur­den die Auf­zeich­nun­gen des Händ­lers al­ler­dings als for­mell man­gel­haft ge­rügt.

Das Fi­nanz­amt schätz­te in der Folge sei­nen Ge­winn höher und än­der­te die be­stands­kräf­ti­gen Ein­kom­men­steu­er­be­schei­de der Streit­jah­re 2013-2015 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Da­nach sei eine sol­che Än­de­rung ver­fah­rens­recht­lich zu­läs­sig, wenn wie hier im Rah­men der Au­ßen­prü­fung nach­träg­lich steu­er­erhö­hen­de Tat­sa­chen be­kannt ge­wor­den sind.

In der Vor­in­stanz bekam der Ein­zel­händ­ler noch recht. Der III. Senat des BFH folg­te indes im Grund­satz der Auf­fas­sung des Fi­nanz­amts (Ur­teil vom 06.05.2024 – III R 14/22).

Art und Weise der Auf­zeich­nun­gen als Tat­sa­che im Sinn von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO

§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO lasse eine Än­de­rung be­stands­kräf­ti­ger Steu­er­be­schei­de nicht nur dann zu, wenn si­cher fest­ste­he, dass der Steu­er­pflich­ti­ge Be­triebs­ein­nah­men nicht auf­ge­zeich­net habe. Auch die Art und Weise, in der der Steu­er­pflich­ti­ge seine Auf­zeich­nun­gen ge­führt habe, sei eine Tat­sa­che im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, so die Rich­ter und Rich­te­rin­nen.

Dies gelte für Auf­zeich­nun­gen über den Wa­ren­ein­gang (§ 143 AO) eben­so wie für sons­ti­ge Auf­zeich­nun­gen oder die üb­ri­ge Be­leg­samm­lung eines Steu­er­pflich­ti­gen, der sei­nen Ge­winn durch Ein­nah­men­über­schuss­rech­nung er­mitt­le, auch wenn § 4 Abs. 3 EStG keine Ver­pflich­tung zur förm­li­chen Auf­zeich­nung der Be­triebs­ein­nah­men und Be­triebs­aus­ga­ben vor­se­he.

Dar­über, ob im Streit­fall eine Än­de­rung der be­stands­kräf­ti­gen Steu­er­be­schei­de gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu­läs­sig war, konn­te der BFH al­ler­dings – man­gels hin­rei­chen­der Fest­stel­lun­gen des FG Nie­der­sach­sen zur Rechts­er­heb­lich­keit – nicht ab­schlie­ßend ent­schei­den. Der BFH be­ton­te aber, dass die Tat­sa­che, ob und wie der Steu­er­pflich­ti­ge seine Bar­ein­nah­men auf­ge­zeich­net habe, rechts­er­heb­lich sei, wenn das Fi­nanz­amt bei deren voll­stän­di­ger Kennt­nis be­reits im Zeit­punkt der Ver­an­la­gung zur Schät­zung be­fugt ge­we­sen wäre und des­we­gen eine hö­he­re Steu­er fest­ge­setzt hätte.

Da eine Schät­zungs­be­fug­nis des Fi­nanz­amts in be­stimm­ten Fäl­len auch bei (le­dig­lich) for­mel­len Män­geln der Auf­zeich­nun­gen über Bar­ein­nah­men be­stehe, müsse das FG des­halb im zwei­ten Rechts­gang prü­fen, ob die Un­ter­la­gen des Klä­gers Män­gel auf­wie­sen, die zur Hin­zu­schät­zung von Be­triebs­ein­nah­men füh­ren.

BFH, Urteil vom 06.05.2024 - III R 14/22

Redaktion beck-aktuell, gk, 4. Juli 2024.

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