Rechtslage bis Ende 2014 betroffen
Der entschiedene Fall betrifft laut FG Hamburg die Rechtslage bis 31.12.2014. Auf die ab dem 01.1.2015 für elektronische Dienstleistungen eingeführte Neuregelung in § 3 Abs. 11a UStG sei das Gericht deshalb nicht eingegangen.
Streitfrage: Wer ist umsatzsteuerrechtlicher Leistungserbringer?
Die Klägerin entwickelte und vertrieb Spiele-Apps für mobile Endgeräte wie zum Beispiel Smartphones. Für den Vertrieb bediente sie sich unter andere des A, einer Plattform des Unternehmens B, die in den Streitjahren von C betrieben wurde. C rechnete die App-Käufe monatlich mit der Klägerin ab und behielt eine Provision von 30% ein. Im Klageverfahren stritten die Beteiligten um die Frage, wer umsatzsteuerrechtlicher Leistungserbringer sei. Die Klägerin machte geltend, dass eine Dienstleistungskommission vorliege (§ 3 Abs. 11 UStG). Sie erbringe Leistungen an C, die ihrerseits Leistungserbringerin gegenüber den Endkunden sei. Dabei stützte sich die Klägerin auf die sogenannte Ladenrechtsprechung des BFH.
FG: Sonstige Leistung gegenüber C erbracht
Das FG ist der Ansicht der Klägerin gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin habe mit der Freischaltung der elektronischen Daten in der Spiele-App des Nutzers und in ihrer Spieledatenbank eine sonstige Leistung erbracht, allerdings gegenüber C, die ihren Sitz nicht in Deutschland gehabt habe. Nach den Gesamtumständen sei C im eigenen Namen als Betreiber der Internetseite aufgetreten.
Ladenrechtsprechung des BFH anwendbar
Die "Ladenrechtsprechung" des BFH, wonach derjenige, der im eigenen Laden Ware verkaufe, umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich als Eigenhändler und nicht als Vermittler anzusehen sei, greife auch bei Leistungserbringungen über das Internet ein, so das FG. Der Betreiber einer Internetseite sei insoweit vergleichbar mit einem Unternehmer, der im eigenen Laden Ware verkaufe.
Ausnahme bei Handeln im fremden Namen
Etwas Anderes könne nur gelten, so das FG, wenn das Handeln in fremdem Namen hinreichend nach außen deutlich gemacht werde. Dies sei im Streitfall aber nicht geschehen. Für den Käufer sei erkennbar A beziehungsweise sein Betreiber als Verkäufer aufgetreten.