Keine Terminverlegung wegen Anwalts-Kurzurlaubs "ins Blaue"

Ein Urlaub ohne Reiseziel und am festgelegten Tag einfach losfahren? Mit dieser Planung eines Anwalts konnte sich der BFH nicht identifizieren und bestätigte die Ablehnung eines Antrags auf Verlegung eines in die Urlaubszeit fallenden Termins.

Ein Rechtsanwalt hatte eine erneute Terminverlegung für eine schon zweimal verlegte Verhandlung beantragt, die nun am Aschermittwoch stattfinden sollte. Er fahre mit seiner Ehefrau in Kurzurlaub, erklärte er. Auf Nachfrage des Gerichts, ob der Urlaub vorher geplant gewesen sei, erklärte er, dass sie sich um Weihnachten herum darauf verständigt hätten. Sie wüssten allerdings noch nicht, wohin sie fahren würden. Es gebe Menschen, die am Anfang eines Urlaubs einfach losführen. Das FG lehnte eine Terminverlegung ab und verhandelte in Abwesenheit des Klägers und des Anwalts. Dagegen legte der Jurist beim BGH die Nichtzulassungsbeschwerde ein und rügte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO – ohne Erfolg.

Nach Ansicht des BFH war die Entscheidung des FG nicht zu beanstanden (Beschluss vom 22.04.2024 – III B 82/23). Es habe den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt: Einen erheblichen Grund für die Terminverlegung nach § 155 Satz 1 FGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 ZPO habe der Anwalt nicht dargelegt.

Kein triftiger Grund für eine Terminverlegung

"Die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung wegen eines in der Privatsphäre liegenden Vorhabens setzt die Darlegung und (gegebenenfalls) die Glaubhaftmachung von Umständen voraus", betonten die Münchner Richterinnen und Richter. Außerdem hätte die Planung bereits vor Zugang der Ladung so ausgestaltet gewesen sein müssen, "dass dem Prozessbevollmächtigten unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins während dieser Zeit nicht zumutbar ist".

Der Vortrag des Anwalts, er habe vor Zugang der Ladung den Entschluss gefasst, am Tag der mündlichen Verhandlung Urlaub "ins Blaue" zu machen, sei jedenfalls kein erheblicher Grund für eine Terminverlegung. Bei einem solchen Urlaub liege die Erheblichkeit nicht gleich auf der Hand, sondern könne sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ergeben. Der Darlegung eines solchen hätte es somit bedurft – auch deshalb, weil das FG eine Glaubhaftmachung der erheblichen Gründe verlangt habe. Die Beteiligten sollen es, so der Senat, gerade eben nicht in der Hand haben, nahezu nach Gutdünken Terminänderungen herbeizuführen. Das hätte dem Anwalt klar sein müssen.

BFH, Beschluss vom 22.04.2024 - III B 82/23

Redaktion beck-aktuell, ns, 17. Mai 2024.