Kurze Frist für Einlegung des Rechtsmittels nach PKH-Gewährung

Die Wiedereinsetzung im Verfahren vor den Finanzgerichten setzt voraus, dass die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses vom Anwalt nachgeholt wird. Dies gilt ungeachtet dessen, dass der unbemittelten Partei für die Nachholung einer Begründung sogar eine Frist von zwei Monaten zugestanden wird, wie der Bundesfinanzhof betonte.

Erfolgreiche "laienhafte Begründung"

Trotz gewährter Prozesskostenhilfe (PKH) endete ein Prozess vor dem FG Köln mit der Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig durch den BFH: Dem nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen war dessen Urteil mit der Klageabweisung am 06.03.2022 zugestellt worden. Er legte am 06.04. selbst Nichtzulassungsbeschwerde ein und beantragte die Beiordnung eines Anwalts. Zwei Tage später begründete der Mann seinen Antrag ausführlich. Auch wenn die obersten Finanzrichter die Begründung als "laienhaft" einstuften, gewährten sie ihm PKH. Zwischenzeitlich hatte sich eine Prozessbevollmächtigte für ihn bestellt. Dieser ging das Schreiben des Gerichts am 23.08. zu. In ihrem vorangegangenen Bestellungsschreiben hatte sie für den Fall der Bewilligung angekündigt, zu beantragen "dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO (Beseitigung der Mittellosigkeit als Hindernis für die Fristwahrung) zu gewähren, sowie die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25.02.2021 - Az. 11 K 3168/17 - zuzulassen". Mit Schreiben vom 17.09. bat sie um eine Frist, um die Begründung der vom Betroffenen eingelegten und begründeten Nichtzulassungsbeschwerde zu ergänzen. Diese Frist wurde zwar gewährt, danach wurde das Rechtsmittel verworfen.

"Verkomplizierung in Wiedereinsetzungsfällen"

Die Münchener Richter stellten fest, dass die grundsätzlich mögliche Wiedereinsetzung in die versäumte Frist hier an einer verspäteten Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gescheitert ist. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO müsse die versäumte Handlung innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt werden. Die Mittellosigkeit als Hinderungsgrund sei mit Zustellung des PKH-Beschlusses am 23.08.2021 weggefallen. Der BFH mahnte an, klar zwischen Einlegungs- und Begründungsfrist zu unterscheiden. Die Tatsache, dass für die Nachholung einer Begründung eine längere Frist gelte – analog § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO sogar zwei Monate –, erhöhe die Gefahr von Fehlern. Dies ist aber nach Ansicht des Senats kein Grund, vom Wortlaut des § 56 FGO abzuweichen: Die Einlegung erfordere keinen besonderen Aufwand und könne binnen zwei Wochen unproblematisch erfolgen. Ansonsten stelle die Ankündigung, einen Antrag stellen zu wollen, keinen bedingten Antrag dar. Eine Bezugnahme des Anwalts auf ein persönliches Schreiben des Klägers mache hieraus auch keine wirksame Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde.

BFH, Beschluss vom 24.08.2022 - X B 31/21

Michael Dollmann, Mitglied der NJW-Redaktion, 28. Oktober 2022.