Kosten für Mausoleum als zweite Grabstätte können Erbschaftsteuer mindern

Kosten für ein Grabdenkmal (hier: Mausoleum) des Erblassers können die Erbschaftsteuer mindern, und zwar auch dann, wenn es sich dabei um ein Zweitgrab handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 01.09.2021 entschieden. Voraussetzung sei aber, dass der Erblasser dort seine letzte Ruhe findet und sich die Kosten in einem angemessenen Rahmen bewegen.

Streit um Kostenabzug für Mausoleum als zweite Grabstätte 

Im Streitfall hatte der Erbe, nachdem sein verstorbener Bruder in einem herkömmlichen Grab bestattet worden war, ein aufwendiges Mausoleum für 420.000 Euro als zweite Grabstätte in Auftrag gegeben und die Kosten hierfür in seiner Erbschaftsteuererklärung geltend gemacht. Das Finanzamt wollte nur die Kosten für die erste Bestattung in Höhe von 9.300 Euro als Nachlassverbindlichkeit abziehen. Die Klage vor dem Finanzgericht scheiterte.

BFH: Kosten für zweites Grabdenkmal können abzugsfähig sein

Der Bundesfinanzhof (Az.: II R 8/20) hat die Entscheidung des Finanzgerichts in der Rechtsmittelinstanz beanstandet und die Sache zurückverwiesen. Zwar seien grundsätzlich nur die Kosten für ein zeitlich zuerst errichtetes Grabdenkmal bei der Erbschaftsteuer abzugsfähig. Es könne aber auch Fälle geben, in denen aus verschiedenen Gründen der Verstorbene zunächst nur provisorisch in einer ersten Grabstätte und dann im Anschluss dauerhaft in einem Zweitgrab bestattet werde. Dann seien die Kosten für das zweite Grabdenkmal abzugsfähig, soweit sie noch angemessen seien.

Angemessenheit im Einzelfall prüfen

Was angemessen sei, bestimme sich im Einzelfall danach, wie der Erblasser gelebt und wieviel er hinterlassen habe. Außerdem sei zu berücksichtigen, welche Bräuche und religiösen Vorgaben in seinen Kreisen für eine würdige Bestattung üblich seien. In der Praxis sollte der Erbe diesbezüglich frühzeitig Nachweise sammeln und dem Finanzamt vorlegen, so der BFH. Überschritten die Kosten im Einzelfall die Angemessenheit, seien sie entsprechend zu kürzen und nur die angemessenen zu berücksichtigen.

BFH, Urteil vom 01.09.2021 - II R 8/20

Redaktion beck-aktuell, 21. April 2022.