Kosten einer Liposuktion steuerlich absetzbar

Aufwendungen für eine Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems sind laut Bundesfinanzhof regelmäßig auch ohne Vorlage eines vor den Operationen erstellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Seit 2016 bestehe über Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Behandlung unter Medizinern kein nennenswerter Streit mehr.

Streit um Liposuktion-Kosten als außergewöhnliche Belastung

Die Klägerin litt seit Jahren an einem Lipödem (krankhafte Fettverteilungsstörung). Da konservative Behandlungen keine Besserung bewirkten, unterzog sie sich auf Anraten des behandelnden Arztes einer Liposuktion. Die Krankenkasse verweigerte die Kostenübernahme, da keine Empfehlung des Gemeinsame Bundesausschusses der Krankenkassen (GBA) vorliege. Das Finanzamt erkannte den geltend gemachten Aufwand nicht als außergewöhnliche Belastung an, weil es sich um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode handele und ein vor Behandlungsbeginn ausgestelltes Gutachten beziehungsweise eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes nicht vorgelegen hätten. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

BFH bestätigt Absetzbarkeit des Kostenaufwands

Der BFH hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt. Seit dem Jahr 2016 bestehe über die Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit der Liposuktion bei einem Lipödem unter den Medizinern kein nennenswerter Streit mehr. Zudem benenne das Gesetz beispielhaft die Frisch- und Trockenzellenbehandlung sowie die Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden. Damit sei die Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems nicht vergleichbar.

Anerkennung auch ohne vorherige Gutachteneinholung

Die fehlende Einbeziehung der Liposuktion in das Leistungsverzeichnis der Krankenkassen durch den GBA sei unerheblich. Da die bei der Klägerin durchgeführte Liposuktion nicht kosmetischen Zwecken gedient habe, sondern medizinisch indiziert gewesen sei, habe es für die Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen, ebenso wie bei anderen Krankheitsaufwendungen, nicht der Vorlage eines vor der Behandlung ausgestellten amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung bedurft.

BFH, Urteil vom 23.03.2023 - VI R 39/20

Redaktion beck-aktuell, 29. Juni 2023.