Rechtlicher Hintergrund
Die Entscheidung betrifft das sogenannte Vergütungsverfahren, nach dem im Ausland ansässige Unternehmer ihre im Inland abziehbaren Vorsteuerbeträge vergütet erhalten. Nach einer Neuregelung im Jahr 2010 muss der erforderliche Antrag auf elektronischem Weg gestellt werden. Diese Form soll das Verfahren vereinfachen, macht aber die bis dahin erforderliche Übersendung von Originalunterlagen unmöglich. Seit 2010 hat der Antragsteller daher die Rechnungen, aus denen sich die zu vergütenden Vorsteuerbeträge ergeben, "auf elektronischem Weg" in Kopie zu übermitteln.
Vorsteuerabzug wegen Einreichung einer Kopie der Rechnungskopie versagt
Im Streitfall hatte die Klägerin die auf elektronischem Weg einzureichenden Rechnungskopien nicht vom Original der Rechnung, sondern von einer Rechnungskopie, die mit dem Zusatz "Copy 1" versehen war, angefertigt. Das Bundeszentralamt für Steuern versagte deshalb den Vorsteuerabzug. Der hiergegen eingereichten Klage gab das Finanzgericht statt.
BFH: In 2010 Kopie der Kopie ausreichend
Der BFH hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und damit dem Kläger Recht gegeben. Die Kopie einer Kopie des Originals stelle eine originalgetreue Reproduktion dar. Es bestehe kein sachlich begründetes Erfordernis, die elektronische Kopie von einer Originalurkunde anfertigen zu müssen. Anders als nach der bis 2009 geltenden Rechtslage, nach der Rechnungen im Original einzureichen waren, bestehe jetzt keine Möglichkeit mehr, auf dem übermittelten Dokument Markierungen anzubringen, um eine wiederholte missbräuchliche Nutzung einer Rechnung im Vergütungsverfahren zu verhindern. Im Übrigen hätten die Finanzbehörden den Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften zu beachten.
Nach aktueller Rechtslage eingescannte Originale einzureichen
Der BFH hat darauf hingewiesen, dass sich die Rechtslage ab 2015 erneut geändert hat. Nach heute geltendem Recht müssten eingescannte Originale eingereicht werden.