Mieten für Konzertsäle anteilig Gewinn aus Gewerbetrieb zugerechnet
Die Klägerin mietete unterschiedliche Räumlichkeiten für die Durchführung von Konzerten und anderen Veranstaltungen mit Künstlern an. Die Kosten für diese Mieten zog sie von ihrem Gewinn ab, nahm jedoch keine Hinzurechnung eines Anteils dieser Ausgaben nach § 8 Nr. 1 lit. e GewStG vor. Nach dieser Regelung sind Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen anteilig dem Gewinn aus Gewerbetrieb hinzuzurechnen. Das Finanzamt erhöhte die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer nach dieser Vorschrift.
BFH bestätigt Entscheidung des Finanzamts
Der BFH hatte das Verfahren wegen eines zunächst anhängigen Normenkontrollersuchens eines anderen Finanzgerichts über die Verfassungskonformität der streitigen Regelung beim Bundesverfassungsgericht ausgesetzt. Nachdem das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit bejaht hat (BeckRS 2016, 43571), bestätigt der BFH nun die durch das Finanzamt getroffene Entscheidung. Eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung gezahlter Mieten sei danach schon dann vorzunehmen, wenn das Unternehmen des Steuerpflichtigen auf das Vorhandensein entsprechender Räume angewiesen ist. Unerheblich sei es dabei, wenn sehr unterschiedliche Immobilien nur für kurze Zeit angemietet werden. Es müsse auch nicht hypothetisch geprüft werden, ob der Steuerpflichtige jede einzelne Immobilie für die jeweilige Veranstaltung statt mieten auch hätte kaufen können.