Auch Regelungen aus anderen Gesetzen von Relevanz
Nach der Vorschrift des § 140 AO sind Aufzeichnungs-und Buchführungspflichten aus anderen als Steuergesetzen auch für Besteuerungszwecke zu erfüllen. Dadurch werden insbesondere die Buchführungspflichten nach dem deutschen Handelsgesetzbuch in steuerliche Mitwirkungspflichten "transformiert". Wie der BFH betonte, entlaste dies einerseits den Gesetzgeber, der nicht erst spezifische Buchführungspflichten schaffen müsse. Für den Steuerpflichtigen ergebe sich der Vorteil, dass er die ohnehin zu fertigenden Buchführungsunterlagen zugleich auch für Steuerzwecke verwenden kann.
Auch Ausländische Buchführungspflichten umfasst
Der BFH hat nun entschieden, dass auch etwaige ausländische Buchführungspflichten durch § 140 AO in steuerliche Mitwirkungspflichten transformiert werden. Das Finanzamt wollte die Gesellschaft im entschiedenen Fall zusätzlich zur Buchführung nach deutschem Steuerrecht verpflichten. Der BFH hat klargestellt, dass eine solche Verpflichtung nicht erforderlich ist, weil die Gesellschaft bereits nach § 140 AO für Steuerzwecke zur Buchführung verpflichtet ist.