BFH konkretisiert das steuerliche Abzugsverbot für Kartellgeldbußen

Eine bei einer Bußgeldfestsetzung gewinnmindernd zu berücksichtigende "Abschöpfung" der aus der Tat erlangten Vorteile liegt nicht bereits dann vor, wenn die Geldbuße lediglich unter Heranziehung des tatbezogenen Umsatzes ermittelt wird und sich nicht auf einen konkreten Mehrerlös bezieht. Dies hat der Bundesfinanzhof mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 22.05.2019 klargestellt (Az.: XI R 40/17, BeckRS 2019, 22177).

Doppelte Steuerbelastung soll vermieden werden

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG darf eine von einer inländischen Behörde festgesetzte Geldbuße den Gewinn nicht mindern. Dieses Abzugsverbot gilt nach Satz 4 Halbsatz 1 dieser Regelung allerdings nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind. Daher ist das Abzugsverbot bei einer sogenannten Bruttoabschöpfung nicht beziehungsweise insoweit nicht anzuwenden, um eine doppelte Steuerbelastung auszuschließen.

Teil der Rückstellung einkommensmindernd berücksichtigt

Im Streitfall wurde gegen die Klägerin durch das Bundeskartellamt (BKartA) wegen unerlaubter Kartellabsprachen ermittelt. Im Rahmen eines Angebots zur einvernehmlichen Verfahrensbeendigung ("Settlement-Schreiben") teilte die Behörde im Juli 2013 die Absicht mit, ein Bußgeld in genau bezifferter Höhe festzusetzen. Im Februar 2014 verhängte das BKartA das Bußgeld in der angedrohten Höhe. Die Klägerin bildete in ihrer Bilanz auf den 31.12.2013 wegen des angedrohten Bußgeldes eine handelsrechtliche Rückstellung. Einen Teilbetrag davon berücksichtigte sie unter Hinweis auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 Halbsatz 1 EStG einkommensmindernd, da sie (insoweit) von einer sogenannten Bruttoabschöpfung ausging. Dem folgten weder das Finanzamt noch das Finanzgericht.

"Kartellbedingter" Gewinn ist nicht ermittelt worden

Der BFH wies die Revision der Klägerin jetzt als unbegründet zurück. Zwar sei die Bildung einer steuerwirksamen Rückstellung im Hinblick auf eine am maßgeblichen Bilanzstichtag noch nicht verhängte (aber angedrohte) Kartellgeldbuße möglich. Nach dem Urteil des BFH enthielt die angedrohte und dann auch festgesetzte Geldbuße aber überhaupt keinen Abschöpfungsteil. Hierfür reiche die Liquiditätsbelastung aufgrund des Bußgelds nicht aus. Die Geldbuße müsse vielmehr auf die Abschöpfung eines konkreten Mehrerlöses bezogen sein. Demgegenüber sei im Streitfall ein "kartellbedingter" Gewinn nicht ermittelt worden. Die nur pauschale Berücksichtigung eines tatbezogenen Umsatzes reiche für die Annahme einer Abschöpfung nicht aus.

BFH, Urteil vom 22.05.2019 - XI R 40/17

Redaktion beck-aktuell, 26. September 2019.