Kindergeld: Studium endet mit schriftlicher Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung

Bei der für den Kindergeldbezug bedeutsamen Frage, wann ein Hochschulstudium beendet ist, kommt es grundsätzlich darauf an, wann das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat und dem Kind sämtliche Prüfungsergebnisse in schriftlicher Form (hier: online) zugänglich gemacht wurden. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Kindergeld für Studentin nach bestandener Abschlussprüfung eingestellt

Die Klägerin ist die Mutter einer im Mai 1992 geborenen Tochter. Diese war ab März 2015 an einer Hochschule im Masterstudiengang "Management" eingeschrieben. Nachdem die Hochschule der Tochter zunächst den erfolgreichen Abschluss mündlich mitgeteilt hatte, stellte sie den Abschluss und die Abschlussnoten Ende Oktober 2016 online. Die Zeugnisse holte die Tochter Ende November 2016 persönlich im Prüfungsamt ab. Im März 2017 bewarb sie sich für ein weiteres Bachelorstudium im Fach Politikwissenschaft, das sie im April 2017 aufnahm. Die Familienkasse gewährte wegen des Masterstudiums bis einschließlich Oktober 2016 Kindergeld und wegen des Bachelorstudiums ab April 2017. Für März 2016 wurde die Tochter nicht wegen einer Ausbildung, sondern nur wegen ihrer Bewerbung für einen Studienplatz kindergeldrechtlich berücksichtigt. Für den Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 lehnte die Familienkasse und nachfolgend auch das Finanzgericht eine Kindergeldfestsetzung ab.

BFH: Zugänglichkeit der Prüfungsergebnisse in schriftlicher Form maßgeblich 

Der Bundesfinanzhof hat die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Für die zur Kindergeldeinstellung erhebliche Frage, wann ein Hochschulstudium beendet sei, komme es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem die Prüfungsergebnisse mündlich mitgeteilt werden, da dies regelmäßig noch keine erfolgreiche Bewerbung für den angestrebten Beruf ermögliche. Auch die Aushändigung des Zeugnisses oder die Exmatrikulation eigneten sich kaum, um das Ende eines Studiums festzulegen. Maßgebend sei vielmehr, dass das Kind die letzte nach der einschlägigen Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht habe. Zudem müsse das Kind eine schriftliche Bestätigung über sämtliche Prüfungsergebnisse entweder von der Hochschule zugesandt bekommen haben oder jedenfalls objektiv in der Lage gewesen sein, sich eine solche schriftliche Bestätigung über ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu können. Entscheidend sei dann das Ereignis, dass zuerst eingetreten sei. Vorliegend sei ausschlaggebend gewesen, dass die Hochschule die Abschlussnoten Ende Oktober 2016 online gestellt habe.

BFH, Urteil vom 07.07.2021 - III R 40/19

Redaktion beck-aktuell, 23. September 2021.