Eine in einem Drittland lebende Mutter bezog zu Unrecht Kindergeld, das sie von ihrem Mann weitergeleitet bekam. Die Familienkasse forderte ihn daher im Februar 2018 per Rückforderungsbescheid auf, 5.242 Euro zurückzuzahlen. Darunter fielen 468 Euro Säumniszuschlage (ursprünglich als Zinsen deklariert, im Einspruchsverfahren aber berichtigt). Im November 2018 legte die Frau eine Weiterleitungserklärung vor. Da ihr Mann die Summe nicht fristgerecht bis zum 11.02.2018 beglich, veranschlagte die Familienkasse für jeden der neun säumigen Monate einen Säumniszuschlag von 1% des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags an, insgesamt 468 Euro (9% von 5.200 Euro). Der Mann war damit nicht einverstanden und zog vor Gericht. Beim FG München verlor er.
Der III. Senat des Bundesfinanzhofs gab ihm dagegen nun teilweise Recht (Urteil vom 17.08.2023 – III R 37/22). Entgegen der Auffassung des FG sei der Abrechnungsbescheid rechtswidrig, soweit die Säumniszuschläge nicht hinreichend bestimmt ausgewiesen worden seien und die vorzunehmende Abrundung nicht monatsbezogen erfolgt sei. Die Familienkasse hätte die Gesamtforderung nicht abrunden dürfen, sondern vielmehr die den einzelnen Kindergeldmonat betreffende Rückforderung.
BFH: Kindergeldrecht vom Monatsprinzip geprägt
Ein Rückforderungsbescheid für Kindergeld, so der BFH, beziehe sich auf die jeweiligen monatlichen Steuervergütungen. Demnach war hier nicht der ursprüngliche Gesamtbetrag der Rückforderung von 5.242 Euro auf 5.200 Euro abzurunden und als solcher Bemessungsgrundlage der Säumniszuschläge.
Der Senat bestätigt der Familienkasse allerdings, dass sie als Berechnungsgrundlage für die Säumniszuschläge die gesamte Rückforderung zugrunde legen durfte. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass die Erfüllungswirkung einer anerkannten Weiterleitung nur ex nunc eintrete, so der BFH. Die Kasse hätte aber die zu erstattenden Beträge jeweils des monatlichen Differenzkindergelds abrunden müssen und nicht, wie sie es getan hat, lediglich die Gesamtsumme abrunden. Dies habe sie weder im Abrechnungsbescheid beachtet noch in der Einspruchsentscheidung korrigiert, monierten die Münchner Richterinnen und Richter. Und gaben der Familienkasse auf, den Abrechnungsbescheid zu ändern und die Säumniszuschläge herabzusetzen.
Gut zu wissen: Dass die Behörde die Säumniszuschläge zunächst konsequent als Zinsen bezeichnete, hält der Senat für korrigierbar, einen Verstoß gegen die Hinweispflicht bei einer geplanten Verböserung (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO) sieht er nicht. Schon eine Auslegung ergebe, dass Säumniszuschläge gemeint gewesen seien, es brauche keine Umdeutung. Die korrigierende Einspruchsentscheidung der Familienkasse sei bloß eine Klarstellung gewesen, also keine Verböserung.