Kein Kindergeld wegen Freiwilligendiensts zwischen Studienabschnitten

Wer sein Studium mit dem Bachelor abschließt und dann einen Freiwilligendienst leistet, hat laut BFH eine Erstausbildung abgeschlossen. Das habe Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch, an denen auch ein späteres Masterstudium nichts mehr ändert.

Eine Frau hatte ein Studium mit dem Bachelor of Science zunächst abgeschlossen. Ein Jahr später begann sie mit dem Masterstudium im gleichen Fach. Dazwischen absolvierte sie einen Freiwilligendienst und arbeitete drei Monate lang befristet als Aushilfe im Umfang von 25 Wochenstunden. Für die drei Arbeitsmonate beantragte ihr Vater Kindergeld, das die Familienkasse verwehrte.

Anders als noch das FG hat der BFH der Familienkasse Recht gegeben (Urteil vom 12.10.2023 – III R 10/22). Zwar könne auch bei einer aus mehreren Abschnitten wie Bachelor- und Masterstudium bestehenden Ausbildung eine einheitliche Erstausbildung gegeben sein. Dafür müssten aber die einzelnen Ausbildungsabschnitte einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang wahren.

Konkret hätte die Tochter ihr Masterstudium zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach ihrem Bachelor aufnehmen müssen – stattdessen habe sie den Freiwilligendienst eingeschoben. Dies habe zur Folge, dass die Erstausbildung als mit dem Bachelor abgeschlossen gelte.

Nach Abschluss der Erstausbildung gelte aber nach § 32 Abs. 4 S. 2 und 3 EstG, dass der Kindergeldberechtigte in der Folgezeit einen Kindergeldanspruch nur dann behält, wenn das Kind nicht oder nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig ist. Diesen Rahmen habe die Tochter mit 25 Wochenstunden gesprengt und so den Kindergeldanspruch ausgeschlossen.

BFH, Urteil vom 12.10.2023 - III R 10/22

Redaktion beck-aktuell, jvh, 25. Januar 2024.