Kindergeld: Der Monatsanfang ist entscheidend
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Das Kindergeld bekommt, wer am Monatsanfang vorrangig kindergeldberechtigt ist. Der BFH hat entschieden, dass ein Wechsel der Berechtigung im laufenden Monat daran nichts mehr ändert.

Ein Mann und sein Lebenspartner nahmen am 7.12.2020 ein im November 2020 von einer obdachlosen Mutter zur Welt gebrachtes Kind in ihren Haushalt auf und wurden dadurch zu dessen Pflegeeltern. Das Paar bestimmte ihn auch zum Kindergeldberechtigten. Die Familienkasse gewährte Kindergeld aber nicht wie gewünscht schon für Dezember 2020, sondern erst ab Januar 2021. Infolgedessen versagte sie auch den Kinderbonus für das Jahr 2020.

Entscheidend ist laut BFH (Urteil vom 18.01.2024 – III R 5/23), dass die am Monatsanfang bestehenden tatsächlichen Verhältnisse für die Beurteilung des Kindergeldanspruchs maßgeblich sind und bleiben. Zu Beginn des Monats Dezember 2020 waren noch allein die leiblichen Eltern des Kindes kindergeldberechtigt. Deshalb blieben sie gegenüber den erst im Lauf des Monats Dezember 2020 hinzugekommenen Pflegeeltern für diesen Monat vorrangig kindergeldberechtigt.

Der Anspruchsvorrang des Pflegevaters gilt erst seit dem 7.12.2020 und ist nach § 64 Abs. 2 EStG erst ab dem Folgemonat zu berücksichtigen, hier also ab Januar 2021. Schon deshalb schied auch der Anspruch des Klägers auf den Kinderbonus für das Jahr 2020 aus, da dieser einen Anspruch auf Kindergeld im Jahr 2020 vorausgesetzt hätte.

BFH, Urteil vom 18.01.2024 - III R 5/23

Redaktion beck-aktuell, ak, 7. März 2024.