Keine Terminverlegung "in letzter Minute" bei längerer Erkrankung
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Die Ablehnung einer Terminsänderung in einem Gerichtsverfahren kann selbst bei Vorliegen erheblicher Gründe ermessensgerecht sein. Dies ist laut Bundesfinanzhof der Fall, wenn Beteiligte schon bei Abgabe der Steuererklärungen Mitwirkungspflichten verletzt haben und dann trotz andauernder Krankheit keine Vorsorge für die Wahrnehmung eines Termins treffen. Eine erneute Verhandlungsunfähigkeit sei absehbar gewesen.

Rechtliches Gehör verletzt?

Ein Ehepaar hatte in einem Veranlagungsverfahren erneut einen Antrag auf Terminverlegung gestellt, da der sich und seine Ehefrau vertretende Rechtsanwalt seit geraumer Zeit erkrankt war. Das Gesuch ging bei Gericht am Vortag der mündlichen Verhandlung um 19:44 Uhr ein und damit nach Dienstschluss. Der behandelnde Arzt hatte tags zuvor attestiert, dass sein Patient wegen einer Magen-Darm-Erkrankung nicht in der Lage sei, am Sitzungstag an einer Verhandlung teilzunehmen. Das Finanzgericht München wies den Antrag zurück. Das Paar habe im Veranlagungs- und anschließenden Rechtsbehelfsverfahren die Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten versäumt, so die Begründung. Sie hatten ihre Steuererklärungen für 2017 nicht abgegeben und ihr Klagebegehren nicht innerhalb der Ausschlussfrist bezeichnet (§ 65 Abs. 2 FGO). Zusätzlich hätten sie trotz Erkrankung des Ehemannes keine Vorsorge zur Wahrnehmung des mündlichen Termins getroffen. Zwei Wochen zuvor war bereits ein Termin aufgrund von Magen-Darm-Beschwerden verlegt worden. Es sei davon auszugehen, dass es sich um eine andauernde Erkrankung handle. Beide teilten mit, sie seien in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof blieb ohne Erfolg.

BFH: Erneute Verhandlungsunfähigkeit war nicht auszuschließen

Der Steuerpflichtige sei nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (§ 155 FGO in Verbindung mit § 227 Abs. 1 ZPO), entschied der BFH. Dem VIII. Senat zufolge hat das FG die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung trotz der für den mündlichen Termin glaubhaft gemachten Verhandlungsunfähigkeit des Anwalts ohne Ermessensfehler abgelehnt. Zwar gehöre zu den erheblichen Gründen einer Terminverlegung - auch "in letzter Minute" - die krankheitsbedingte Verhinderung. Dass das Paar trotz der ihnen bekannten länger andauernden Erkrankung und Möglichkeit einer erneuten Verhandlungsunfähigkeit des Partners zum Termin keine prozessuale Vorsorge für eine Vertretung getroffen habe und daher erneut kurzfristig die Terminverlegung habe beantragen müssen, gehe jedoch zu ihren Lasten. Da der Mann selbst vorgetragen habe, die Erkrankung sei "noch nicht ausgeheilt", habe das FG auf eine durchgehend bestehende Magen-Darm-Erkrankung schließen dürfen.

BFH, Beschluss vom 28.05.2021 - VIII B 103/20

Redaktion beck-aktuell, 13. September 2021.