Keine Steuerermäßigung für Berechnungen eines Statikers

Die Leistungen eines Statikers unterliegen auch dann nicht der Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, wenn diese für die Durchführung einer begünstigten Handwerkerleistung erforderlich waren. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 04.11.2021 entschieden. Ein Statiker erbringe ausschließlich Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung und sei nicht handwerklich tätig.

FG bejahte Steuerermäßigung für Leistung eines Statikers

Im Streitfall wurde ein Handwerksbetrieb mit dem Austausch schadhafter Dachstützen beauftragt. Nach Einschätzung des Handwerksbetriebs war für die fachgerechte Ausführung dieser Arbeiten zunächst eine statische Berechnung erforderlich, die sodann auch von einem Statiker durchgeführt wurde. Neben der – insoweit unstreitigen – Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG für die Handwerkerleistung beantragten die Kläger diese auch für die Leistung des Statikers. Dies lehnte das Finanzamt ab. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

BFH: Statiker ist nicht handwerklich tätig

Der Bundesfinanzhof hat das FG-Urteil nun aufgehoben. Die Steuerermäßigung könne nicht gewährt werden, da ein Statiker grundsätzlich nicht handwerklich tätig sei. Er erbringe ausschließlich Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken. Auch auf die Erforderlichkeit der statischen Berechnung für die Durchführung der Handwerkerleistungen könne die Steuerermäßigung nicht gestützt werden. Die Leistungen des Handwerkers und diejenigen des Statikers seien für die Gewährung der Steuerermäßigung getrennt zu betrachten. Allein die sachliche Verzahnung beider Gewerke führe nicht zu einer Umqualifizierung der statischen Berechnung in eine Handwerksleistung.

BFH, Urteil vom 04.11.2021 - VI R 29/19

Redaktion beck-aktuell, 3. März 2022.

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