Keine Steuerbefreiung für beamtenrechtliches pauschales Sterbegeld

Die Zahlung eines beamtenrechtlichen Sterbegeldes, das pauschal nach den Dienstbezügen beziehungsweise dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessen wird, ist nicht steuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19.04.2021 entschieden. Eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG würde eine Bewilligung wegen Hilfsbedürftigkeit voraussetzen. Das Sterbegeld werde aber unabhängig von der Hilfsbedürftigkeit gezahlt.

Streit um Besteuerung beamtenrechtlichen Sterbegelds

Die Klägerin war zusammen mit ihren beiden Geschwistern Erbin ihrer verstorbenen Mutter, die als Ruhestandsbeamtin eine Pension bezog. Den Erben stand nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ein Sterbegeld in Höhe der doppelten Bruttobezüge im Sterbemonat zu. Auf Antrag der Klägerin zahlte das Landesamt NRW das Sterbegeld nach Abzug von einbehaltener Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag auf das von der Klägerin verwaltete Konto der Verstorbenen. Das Finanzamt sah das Sterbegeld als steuerpflichtige Einnahmen der Klägerin an und erhöhte deren Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit um den Bruttobetrag des Sterbegeldes. Zugleich gewährte es einen Freibetrag für Versorgungsbezüge sowie den Werbungskosten-Pauschbetrag und rechnete die einbehaltenen Abzugsbeträge an. Das von der Klägerin angerufene Finanzgericht war dagegen der Ansicht, die Zahlung des Sterbegeldes sei nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.

BFH: Beamtenrechtliches Sterbegeld ist steuerbares Einkommen

Der Bundesfinanzhof hat der Revision des Finanzamts stattgegeben. Bei dem Sterbegeld handele es sich um steuerbare, der Klägerin als Miterbin zuzurechnende Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Diese seien auch auf Grund der Besonderheiten der einschlägigen beamtenrechtlichen Regelungen der Klägerin - und nicht der Erbengemeinschaft - zugeflossen und nur von dieser zu versteuern. Das Sterbegeld sei nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Diese Steuerbefreiung komme nur für Bezüge in Betracht, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt worden seien. Dies sei bei den vorliegenden Bezügen nicht der Fall. Das Sterbegeld habe nur den Zweck, den Hinterbliebenen die Bestreitung der mit dem Tod des Beamten zusammenhängenden besonderen Aufwendungen zu erleichtern, das heißt beispielsweise die Kosten für die letzte Krankheit und die Bestattung des Beamten zu tragen. Es werde jedoch unabhängig davon ausgezahlt, ob anlässlich des Todesfalls tatsächlich Kosten entstanden seien. Das pauschale Sterbegeld orientiere sich daher nicht an einer typisierend vermuteten Hilfsbedürftigkeit des Empfängers.

BFH, Urteil vom 19.04.2021 - VI R 8/19

Redaktion beck-aktuell, 19. August 2021.