Vereinbaren Eheleute vor ihrer Eheschließung für den Fall einer Scheidung eine Abfindung, müssen sie auf die entsprechende Zahlung keine Schenkungsteuer entrichten. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Die beiden hatten einen notariell beurkundeten Ehevertrag geschlossen, in dem unter anderem ein indexierter Zahlungsanspruch bei einer Trennung vorgesehen war.
Umfassender Ehevertrag
Im Jahr 1998 hatten die beiden den "Bund fürs Leben" geschlossen - doch der hielt nur 16 Jahre lang. Entsprechend dem noch in glücklichen Zeiten beim Notar aufgesetzten Ehevertrag bekam die Frau daraufhin eine sogenannte Bedarfsabfindung von ihrem Ex-Mann. Die sollte in Höhe von 2 Millionen D-Mark fällig werden, wenn die Ehe mindestens 15 Jahre lang hielt, anderenfalls sollte der Betrag anteilig gekürzt werden. Den gesetzlichen Versorgungsausgleich schlossen sie zugunsten einer Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht aus, auch begrenzten sie den nachehelichen Unterhalt und vereinbarten den Güterstand der Gütertrennung. Das Finanzamt wollte von dem Geld etwas abhaben und erließ einen Schenkungsteuerbescheid, da es sich um eine "freigebige Geldzuwendung" handele. Das fand auch die Billigung des
Finanzgerichts München.
Weder objektiv noch subjektiv ein Geschenk
Das sah der
Bundesfinanzhof aber ganz anders. Wenn künftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung - abweichend von den gesetzlichen Leitbildern - umfassend individuell regeln und für den Fall der Beendigung der Ehe - etwa durch eine Scheidung - für diesen Zeitpunkt Zahlungen eines Ehepartners an den anderen in einer bestimmten Höhe vorsehen, handele es sich nicht um eine steuerpflichtige Pauschalabfindung (
§ 7 Abs. 3 ErbStG). "Es werden lediglich Rechte und Pflichten der künftigen Ehegatten durch umfangreiche Modifikation denkbarer gesetzlicher familienrechtlicher Ansprüche im Falle der Scheidung im Wege einer Pauschalierung neu austariert", schreiben die Münchener Richter. Auch eine "freigebige Zuwendung" (
§ 7 Abs. 1 ErbStG) liege nicht vor: Vielmehr gebe es eine Gegenleistung, denn die Zahlungsklausel sei "in ein Vertragskonvolut über die Rechtsfolgen einer Eheschließung eingebettet". Einen subjektiven Willen, etwas zu verschenken, gab es den Bundesrichtern zufolge ebenfalls nicht: Die gesamte Vereinbarung habe dazu gedient, das Vermögen des Gatten vor unwägbaren finanziellen Verpflichtungen infolge einer Scheidung zu schützen.
BFH, Urteil vom 01.09.2021 - II R 40/19
Redaktion beck-aktuell, Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 28. Januar 2022.
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
FG München (4. Senat), Urteil vom 02.05.2018 - 4 K 3181/16, BeckRS 2018, 50010 (Vorinstanz)
Szalai/Jung, Wirkungen und Gefahren ausgewählter Klauseln, Präambeln und Belehrungen in Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen, NZFam 2020, 654
Elden, Ausgleichszahlungen im Versorgungsausgleich keine Werbungskosten, NZFam 2019, 558