BFH: Keine Restschuldbefreiung für Masseverbindlichkeite

Ist Einkommensteuer im Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeit entstanden, aber vom Insolvenzverwalter aufgrund von Masseunzulänglichkeit nicht beglichen worden, darf das Finanzamt die Steuerschuld nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit Erstattungsansprüchen des ehemaligen Insolvenzschuldners verrechnen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 28.11.2017 entschieden. Der Verrechnung stehe weder eine dem Insolvenzschuldner erteilte Restschuldbefreiung noch eine Einrede der beschränkten Haftung des Insolvenzschuldners entgegen (Az.: VII R 1/16, BeckRS 2017, 143062).

Sachverhalt

In dem Streitfall war über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Aufgrund der Verwertung von Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter war Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit entstanden, die von dem Insolvenzverwalter nicht beglichen wurde. Nachdem das Insolvenzverfahren wegen Masseunzulänglichkeit eingestellt und dem Kläger Restschuldbefreiung gemäß § 301 InsO erteilt worden war, machte das Finanzamt die unbezahlt gebliebenen Steuerschulden geltend und verrechnete diese mit später entstandenen Erstattungsansprüchen des Klägers.

FG gab Klage statt

Das Finanzgericht hob den Abrechnungsbescheid auf und entschied, dass der Kläger für Steuerschulden, die durch Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters entstanden seien, nicht einstehen müsse. Das Finanzamt legte dagegen Revision ein.

BFH: Masseverbindlichkeiten von Restschuldbefreiung nicht erfasst

Die Revision hatte Erfolg. Der BFH hat die FG-Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Masseverbindlichkeiten würden weder von einer Restschuldbefreiung erfasst noch stehe der Verrechnung eine sich aus dem Insolvenzverfahren ergebende Haftungsbeschränkung entgegen. Zwar sei Ziel eines Insolvenzverfahrens, dem redlichen Schuldner Gelegenheit zu geben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Die Restschuldbefreiung nach § 301 InsO sei aber ausdrücklich auf Insolvenzgläubiger beschränkt. Hätte der Gesetzgeber die Restschuldbefreiung auch auf Masseverbindlichkeiten erstrecken wollen, so hätte er dies entsprechend regeln müssen.

Keine Einrede der beschränkten Haftung des Insolvenzschuldners

Soweit die BGH-Rechtsprechung von einer sogenannten Haftungsbeschränkung für Masseverbindlichkeiten ausgehe, die nach Verfahrenseröffnung durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begründet worden seien, lasse sich dies auf Steuerschulden nicht übertragen, so dass insoweit keine Einrede der beschränkten Haftung des Insolvenzschuldners bestehe.

BFH, Urteil vom 28.11.2017 - VII R 1/16

Redaktion beck-aktuell, 7. März 2018.

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