Steuerminderung für Unterhalt eines Kindes unabhängig von Einkommen dessen Lebenspartners

Leistungen von Eltern für den Unterhalt ihres in Ausbildung befindlichen Kindes, für das kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht, sind im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen. Lebt das Kind zusammen mit einem Lebensgefährten, der über ausreichendes Einkommen verfügt, wird der Höchstbetrag laut Bundesfinanzhof deswegen nicht gekürzt.

Finanzamt kürzte elterlichen Unterhaltshöchstbetrag für studierende Tochter

Die Kläger machten Unterhaltsaufwendungen für ihre studierende Tochter, die mit ihrem Lebensgefährten in einer gemeinsamen Wohnung lebte, als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte diese nur zur Hälfte an, da auch der Lebensgefährte aufgrund der bestehenden Haushaltsgemeinschaft zum Unterhalt der Tochter beigetragen habe. Dies beruhe auf dem Erfahrungssatz, dass Lebensgefährten bei unterschiedlich hohem Einkommen stets aus "einem Topf" wirtschafteten und daher die Gesamteinnahmen der Haushaltsgemeinschaft jedem gleichermaßen zur Verfügung stünden. 

Kläger bekommen in den Instanzen Recht

Das Finanzgericht gab den Klägern Recht. Ein entsprechender Erfahrungssatz sei nicht von der Lebenswirklichkeit getragen. Diese Ansicht teilt auch der Bundesfinanzhof und hat daher die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt. Ein “Wirtschaften aus einem Topf" sei nur bei Partnern einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft anzunehmen. Eine solche habe Im Streitfall nicht vorgelegen, da die Tochter schon wegen der Unterhaltsleistungen der Kläger nicht mittellos gewesen sei.

BFH: Lebensgefährten wirtschaften für sich selbst

Es entspreche vielmehr der Lebenswirklichkeit, dass Lebensgefährten, die jeweils über auskömmliche finanzielle Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügten, auch wenn sie zusammenlebten, einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewährten, sondern jeder - durch die Übernahme der hälftigen Haushaltskosten - für den eigenen Lebensunterhalt aufkomme. Dabei sei unerheblich, ob es sich bei den "eigenen" finanziellen Mitteln um (steuerbare) Einkünfte, Bezüge oder Unterhaltsleistungen Dritter handele.

BFH, Urteil vom 28.04.2020 - VI R 43/17

Redaktion beck-aktuell, 3. September 2020.