Keine Kostenerstattung im Einspruchsverfahren wegen Hinterziehungszinsen

Auch im Kindergeldverfahren gibt es bei einem erfolgreichen Einspruch gegen Hinterziehungszinsen keine Kostenerstattung. Der Grundsatz der Kostenfreiheit gelte nur bei einem Einspruch "gegen die Kindergeldfestsetzung" als solche, entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 01.09.2021.

Streit um Kostenerstattung

Die Klägerin hatte zu Unrecht Kindergeld bezogen. Deshalb setzte die Familienkasse gegen sie Hinterziehungszinsen fest. Der dagegen gerichtete Einspruch der Klägerin war zwar in der Sache erfolgreich, die Familienkasse entschied aber, die im Einspruchsverfahren entstandenen Kosten der Klägerin nicht zu erstatten. Das Finanzgericht gab der daraufhin erhobenen Klage statt und verpflichtete die Familienkasse zur Erstattung der Aufwendungen.

BFH verneint Erstattungsanspruch

Der Bundesfinanzhof sah dies anders und hat die Klage nun abgewiesen. Zwar würden mit Blick auf den Grundsatz der Kostenfreiheit dem erfolgreichen Rechtsbehelfsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen gemäß § 77 EStG auch im Einspruchsverfahren gegen Kindergeldfestsetzungsbescheide erstattet. Diese Vorschrift könne aber nicht herangezogen werden, wenn der Einspruchsführer sich erfolgreich gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen unberechtigt erhaltener Kindergeldzahlungen gewandt habe. § 77 EStG sei seinem Wortlaut nach nur anwendbar, soweit der Einspruch "gegen die Kindergeldfestsetzung" Erfolg gehabt habe. Als Ausnahme von Grundsatz der Kostenfreiheit des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens könne die Kostenerstattungspflicht auch nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 77 EStG begründet werden. Denn es fehle für eine solche Analogie an einer planwidrigen Gesetzeslücke.

BFH, Urteil vom 01.09.2021 - III R 18/21

Redaktion beck-aktuell, 18. November 2021.