Streit um Kostenerstattung
Die Klägerin hatte zu Unrecht Kindergeld bezogen. Deshalb setzte die Familienkasse gegen sie Hinterziehungszinsen fest. Der dagegen gerichtete Einspruch der Klägerin war zwar in der Sache erfolgreich, die Familienkasse entschied aber, die im Einspruchsverfahren entstandenen Kosten der Klägerin nicht zu erstatten. Das Finanzgericht gab der daraufhin erhobenen Klage statt und verpflichtete die Familienkasse zur Erstattung der Aufwendungen.
BFH verneint Erstattungsanspruch
Der Bundesfinanzhof sah dies anders und hat die Klage nun abgewiesen. Zwar würden mit Blick auf den Grundsatz der Kostenfreiheit dem erfolgreichen Rechtsbehelfsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen gemäß § 77 EStG auch im Einspruchsverfahren gegen Kindergeldfestsetzungsbescheide erstattet. Diese Vorschrift könne aber nicht herangezogen werden, wenn der Einspruchsführer sich erfolgreich gegen die Festsetzung von Hinterziehungszinsen wegen unberechtigt erhaltener Kindergeldzahlungen gewandt habe. § 77 EStG sei seinem Wortlaut nach nur anwendbar, soweit der Einspruch "gegen die Kindergeldfestsetzung" Erfolg gehabt habe. Als Ausnahme von Grundsatz der Kostenfreiheit des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens könne die Kostenerstattungspflicht auch nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 77 EStG begründet werden. Denn es fehle für eine solche Analogie an einer planwidrigen Gesetzeslücke.