Keine Entschädigung für pandemiebedingte Verlängerung finanzgerichtlichen Verfahrens

Pandemiebedingte Verzögerungen im Sitzungsbetrieb eines Finanzgerichts führen nicht zur Unangemessenheit der gerichtlichen Verfahrensdauer. Die Coronapandemie stelle ein unvorhersehbares Ereignis  dar, für das die Justizbehörden nicht einstehen müssten, entschied der Bundesfinanzhof mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 27.10.2021 (Az.: X K 5/20).

Kläger forderte Entschädigung wegen coronabedingter Verfahrensverzögerung

Im Streitfall hatte der Kläger im Rahmen seiner gegen Umsatzsteuerbescheide gerichteten Klage zwei Jahre nach Klageeingang eine Verzögerungsrüge wegen der Besorgnis erhoben, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit abgeschlossen wird. Das Klageverfahren wurde acht Monate später –nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung– mit Zustellung des Urteils beendet. Der Kläger verlangte Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer.

BFH weist Entschädigungsklage ab

Der Bundesfinanzhof wies die Entschädigungsklage ab. Zwar könne – mit Blick auf die Verschuldensunabhängigkeit des Entschädigungsanspruchs - eine unangemessene Verfahrensdauer nicht mit dem Hinweis auf eine chronische Überlastung der Gerichte, länger bestehende Rückstände oder eine angespannte Personalsituation gerechtfertigt werden. Jedoch müssten die verfahrensverzögernden Umstände zumindest innerhalb des staatlichen beziehungsweise dem Staat zurechenbaren Einflussbereichs liegen. Dies sei bei den coronabedingten Einschränkungen des finanzgerichtlichen Sitzungsbetriebs ab März 2020 nicht der Fall.

Coronapandemie stellt unvorhersehbares Ereignis dar

Diese seien Folge der Corona-Pandemie und der zu ihrer Eindämmung ergriffenen Schutzmaßnahmen. Es handele sich nicht um ein spezifisch die Justiz betreffendes Problem, da andere öffentliche und private Einrichtungen und Betriebe ebenso betroffen (gewesen) seien. Die Corona-Pandemie sei jedenfalls zu Beginn als außergewöhnliches und in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschlands beispielloses Ereignis anzusehen, das weder in seinem Eintritt noch in seinen Wirkungen vorhersehbar gewesen wäre. Von einem Organisationsverschulden der Justizbehörden im Hinblick auf die Vorsorge für die Aufrechterhaltung einer stets uneingeschränkten Rechtspflege könne daher ebenfalls nicht ausgegangen werden.

BFH, Urteil vom 27.10.2021 - X K 5/20

Redaktion beck-aktuell, 14. April 2022.