Auszubildender erlitt Schädelbasisbruch und Schädel-Hirn-Trauma
Im Streitfall hatte ein junger Erwachsener während seiner Ausbildung einen schweren Unfall mit Schädelbasisbruch und Schädel-Hirn-Trauma erlitten und nach dem Krankenhausaufenthalt verschiedene Reha-Maßnahmen durchlaufen, von denen die letzte 17 Monate nach dem Unfall begann. Das Finanzgericht bejahte einen Anspruch auf Kindergeld für die ersten acht Monate nach dem Unfall, weil das Ausbildungsverhältnis fortbestanden habe und der Wille, die Ausbildung baldmöglichst fortzusetzen, in mehrfacher Hinsicht belegt sei.
BFH: Kein Kindergeld wegen Berufsausbildung bei langfristiger Erkrankung
Der Bundesfinanzhof ist dem entgegengetreten und hat die Sache zu weiterer Sachaufklärung zurückverwiesen. In einer Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befinde sich ein Kind immer dann, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht habe, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereite. Eine Unterbrechung der Ausbildung, wegen vorübergehender Erkrankung sei unschädlich. Sei jedoch davon auszugehen, dass die Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauern werde, könne das Kind nicht mehr wegen seiner Ausbildung berücksichtigt werden.
Vorinstanz muss erwartete Erkrankungsdauer prüfen
Das FG müsse nun klären, ob die sechs Monate übersteigende Erkrankungsdauer bereits in den ersten Monaten nach dem Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet worden sei. Falls zunächst eine schnellere Genesung als möglich erschien, könnte der Kindergeldanspruch diesen Zeitraum noch wegen des fortbestehenden Ausbildungsverhältnisses begründet sein.
Möglicherweise Kindergeldanspruch wegen Behinderung
Für die Monate, in denen eine Berücksichtigung wegen Ausbildung aufgrund des dann mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten und eingetretenen langwierigen Heilungsprozesses nicht in Betracht komme, sei zu prüfen, ob das Kind behinderungsbedingt außerstande gewesen sei, sich selbst zu unterhalten und deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen ist.