In einem Erbschaftsteuerstreit hatte der in Düsseldorf ansässige Anwalt der Klägerin am Vorabend der mündlichen Verhandlung im Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof beantragt, den für 9.30 Uhr anberaumten Termin aufzuheben: Sein Flug nach München sei gestrichen worden, er bekomme auch keinen Ersatzflug, der es ihm ermöglichen würde, rechtzeitig zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen.
Der Senat bot dem Anwalt daraufhin an, dass er per Video zugeschaltet werden könne. Das lehnte der Anwalt aber mit der Begründung ab, er wolle seinen Steuerberater dabeihaben; dieser könnte – mangels Beteiligung – nicht zugeschaltet werden. Der Termin fand dann ohne den Anwalt statt.
"Erhebliche Gründe" für Terminaufhebung nicht gegeben
"Erhebliche Gründe" für eine Terminaufhebung (§ 227 ZPO) habe der Anwalt weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, begründete der Bundesfinanzhof seine Ablehnung des Antrags (Urteil vom 26.07.2023 - II R 4/21). So fehle es an Vortrag, dass er nicht per Bahn oder Auto hätte anreisen oder noch am Verhandlungstag hätte fliegen können - mit eventueller Terminverschiebung als milderes Mittel. Lediglich anwaltlich zu versichern, es habe keine Alternativflüge gegeben, genüge zur Glaubhaftmachung nicht.
Laut BFH hätte der Anwalt außerdem über Video zur mündlichen Verhandlung zugeschaltet werden können. Den Einwand des Anwalts, er habe seinen Steuerberater dabeihaben wollen, lässt der BFH nicht gelten: Auf dessen Teilnahme sei es nicht angekommen. Er habe auch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, warum der Steuerberater nicht in seine Kanzlei hätte kommen können.
Der BFH äußert in seiner Entscheidung auch grundsätzlich Zweifel, ob ein (kurzfristiger) Flug- oder Zugausfall überhaupt einen erheblichen Grund darstellen kann. Da heutzutage Zug- und Flugausfälle an der Tagesordnung seien, sei es zweifelhaft, ob sich ein Anwalt noch darauf verlassen darf, dass öffentliche Verkehrsmittel planmäßig fahren und pünktlich sind, oder ob er nicht vielmehr eine Ausweichmöglichkeit einplanen muss.