Zweigniederlassung kann Verluste in Großbritannien nicht nutzen
In dem vom BFH entschiedenen Fall hat eine in Deutschland ansässige Bank 2004 in Großbritannien eine Zweigniederlassung eröffnet, welche bereits 2007 wieder geschlossen wurde, nachdem sie durchgehend nur Verluste erwirtschaftet hatte. Da die Filiale niemals Gewinne erzielt hat, konnte die Bank die in Großbritannien erlittenen Verluste dort steuerlich nicht nutzen.
Auch kein Verlustabzug in Deutschland
Der BFH führte aus, dass die Verluste auch in Deutschland nicht nutzbar sind. Denn nach dem einschlägigen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unterlägen Betriebsstätteneinkünfte aus Großbritannien nicht der deutschen Besteuerung. Entscheidend sei dabei die sogenannte Symmetriethese, nach der die abkommensrechtliche Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte, also Verluste, umfasst. Vergleichbare Regelungen enthalten laut BFH eine Vielzahl der von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen.
Nach geänderter Rechtsprechung kein Verstoß gegen EU-Recht
Wie der BFH nach Anrufung des EuGH weiter entschied, verstößt dieser Ausschluss des Verlustabzugs auch im Hinblick auf sogenannte finale Verluste nicht gegen das Unionsrecht. Zwar seien ursprünglich sowohl der EuGH als auch der BFH davon ausgegangen, dass aus Gründen der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit ein Verlustabzug möglich ist, wenn und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im ausländischen Betriebsstättenstaat "final" sind. Der EuGH habe diese Rechtsprechung aber mittlerweile – und mit ihm der BFH – aufgegeben.