"Junges Verwaltungsvermögen" nicht erbschaft- und schenkungssteuerrechlich begünstigt
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Hat ein Betrieb binnen zweier Jahre vor einem Erbfall oder einer Schenkung Verwaltungsvermögen aus Eigenmitteln erworben oder umgeschichtet, besteht hierfür keine erbschaft- und schenkungssteuerrechtliche Begünstigung des Betriebsvermögens. Maßgebend sei allein, dass das Verwaltungsvermögen tatsächlich innerhalb der Frist dem Betriebsvermögen zugeführt worden sei, entschied der Bundesfinanzhof mit fünf Urteilen am 22.01.2020.

BVerfG beanstandete frühere Vorschriften zur Betriebsvermögensverschonung

Vom Rechtsstreit betroffen sind erbschaft- und schenkungssteuerrechtliche Vorschriften, die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 (Az.: 1 BvL 21/12, BeckRS 2014, 59427) mit der Verfassung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz unvereinbar, aber bis zum 30.06.2016 weiter anzuwenden waren. Das anschließend in Kraft getretene Recht enthält zum Verwaltungsvermögen eine Reihe detaillierter Neuerungen.

Klagen gegen Begünstigungsausschluss für junges Verwaltungsvermögen erfolglos

Die Kläger waren der Auffassung, dass der erbschaft- und schenkungssteuerrechtliche Begünstigungsausschluss nicht für solche Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens gilt, die ohne erkennbare Missbrauchsabsicht innerhalb der Zwei-Jahres-Frist aus anderweitig liquiden Mitteln des Betriebs oder sogar im Rahmen einer reinen Umschichtung gleichartiger Wirtschaftsgüter angeschafft worden waren. Die jeweils von den Klägern angerufenen Finanzgerichte teilten deren Auffassung nicht und wiesen die Klagen ab.

BFH bestätigt vorinstanzliche Urteile

Der Bundesfinanzhof hat nunmehr in der Rechtsmittelinstanz die Urteile der Finanzgerichte bestätigt und dabei auch im Hinblick auf die gesetzliche Typisierung eine Missbrauchsprüfung im Einzelfall nicht zugelassen. Maßgebend sei allein, ob das einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, so auch das einzelne Wertpapier, tatsächlich innerhalb der Frist dem Betriebsvermögen zugeführt worden sei. Es komme nicht darauf an, ob dies ein Einlage- oder Anschaffungsvorgang gewesen sei, wie die Anschaffung finanziert worden sei und welche Zielsetzung dem Vorgang zugrunde gelegen habe.

BFH, Urteil vom 22.01.2020 - II R 8/18

Redaktion beck-aktuell, 13. August 2020.

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