Irrtum über Folgen eines Ehevertrags: Steuer kann rückwirkend entfallen

Ein Ehemann hatte im Rahmen des Zugewinnausgleichs GmbH-Anteile an seine Ehefrau übertragen. Anders als vom Steuerberater angenommen, fiel dadurch Einkommensteuer an. Das Paar änderte die Modalitäten, die Steuer sollte so rückwirkend entfallen. Der BFH zog mit.

Ein Ehepaar schloss einen Ehevertrag. Darin wichen die Partner von dem gesetzlich geregelten Zustand der Zugewinngemeinschaft ab und vereinbarten Gütertrennung. Folge des Vertrages war ein Anspruch auf Zugewinnausgleich für die Ehefrau, dem der Ehemann – wie im Vertrag festgelegt – durch die Übertragung von Anteilen an einer GmbH nachkam.

Zuvor hatte sich das Paar bei einem Steuerberater beraten lassen, der ihnen mitgeteilt hatte, dass dafür keine Einkommensteuer anfällt. Das Finanzamt sah das anders, ermittelte einen Veräußerungsgewinn und legte dafür Einkommensteuer fest. Damit war das Ehepaar nicht zufrieden. Deshalb änderten sie ihre notarielle Vereinbarung und einigten sich auf eine Geldzahlung, der Ausgleichsanspruch sollte gestundet sein. Das FG erkannte diese rückwirkende Änderung des Ehevertrages an und erklärte, der Veräußerungsgewinn mit steuerlicher Wirkung sei für die Vergangenheit entfallen.

Rückwirkende Änderung nur als Ausnahme

Der BFH hat dieses Urteil bestätigt (Urteil vom 09.05.2025 – IX R 4/23). Die Übertragung von GmbH-Anteilen im Rahmen eines Zugewinnausgleichs unter Ehegatten stelle einen Veräußerungsvorgang nach § 17 EStG dar. Jedoch könne die Rückabwicklung steuerlich so behandelt werden, als wäre die Übertragung der Anteile nie erfolgt. Dafür müssten beide Vertragspartner über das Bestehen einer Steuer geirrt haben und das bereits bei Vertragsschluss. Außerdem muss der Irrtum in die Risikosphäre beider Vertragsparteien fallen. Ein ausdrücklicher Hinweis im ursprünglichen Vertragstext sei nicht notwendig.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung einer solchen steuerlichen rückwirkenden Änderung bejahte der BFH hier. Er betonte allerdings, dass die Anforderungen streng seien und nur in Ausnahmefällen gelten.

BFH, Urteil vom 09.05.2025 - IX R 4/23

Redaktion beck-aktuell, kw, 21. August 2025.

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