Miss­bräuch­li­che Steu­er­ge­stal­tung: FG muss Si­che­rungs­über­eig­nung von Ak­ti­en neu prü­fen

Das Fi­nanz­amt woll­te Di­vi­den­den aus zur Si­cher­heit über­eig­ne­ten Ak­ti­en auf den Ge­winn der Si­che­rungs­neh­me­rin an­rech­nen, um Ge­stal­tungs­miss­brauch ent­ge­gen­zu­wir­ken. Steu­er­lich sind diese Ak­ti­en dem Er­wer­ber zu­zu­ord­nen, hat nun aber der BFH klar­ge­stellt und das FG kor­ri­giert.

Die Rich­ter und Rich­te­rin­nen er­läu­ter­ten, dass Ak­ti­en, die zur Si­cher­heit über­eig­net wer­den, steu­er­lich ab dem Ei­gen­tums­über­gang dem Er­wer­ber und Si­che­rungs­neh­mer zu­zu­rech­nen sind, wenn die­ser die we­sent­li­chen mit den Ak­ti­en ver­bun­de­nen Rech­te (ins­be­son­de­re Ver­äu­ße­rung und Aus­übung von Stimm­rech­ten) recht­lich und tat­säch­lich un­ab­hän­gig vom Ein­tritt eines Si­che­rungs­falls aus­üben kann (Ur­teil vom 13.11.2024 – I R 3/21).

In dem Fall ging es um eine Ge­sell­schaft, die mit ihrer Bank Wert­pa­pier­dar­le­hens­ver­trä­ge ge­schlos­sen hatte. Sie er­hielt als Si­cher­heit bör­sen­no­tier­te Ak­ti­en von der Bank, die Di­vi­den­den soll­te sie an die Bank wei­ter­lei­ten. Dar­aus mach­te sie einen Steu­er­vor­teil, denn der Bezug der Di­vi­den­den war nach da­ma­li­ger Rechts­la­ge steu­er­frei. Das Wei­ter­lei­ten an die Bank konn­te sie je­doch als Be­triebs­aus­ga­be steu­er­lich ab­set­zen. Den Ef­fekt ma­xi­mier­te sie, indem sie Ak­ti­en, deren Aus­schüt­tun­gen sie be­reits emp­fan­gen hatte, vor­zei­tig gegen sol­che aus­tausch­te, bei denen die Aus­schüt­tung noch an­stand.

FG kürz­te ab: Di­vi­den­den­be­zug stand der Bank zu

Das Fi­nanz­amt sah hier­in einen Miss­brauch von recht­li­chen Ge­stal­tungs­mög­lich­kei­ten nach § 42 AO und er­höh­te den Ge­winn der Klä­ge­rin um die be­zo­ge­nen Di­vi­den­den. Eine Klage da­ge­gen blieb er­folg­los.

Das FG be­stä­tig­te die Ge­winn­er­hö­hung, stell­te dabei aber nicht auf den Ge­stal­tungs­miss­brauch ab. Es recht­fer­tig­te die Ge­winn­er­hö­hun­gen viel­mehr damit, dass die bri­ti­schen Ak­ti­en im Zeit­punkt des Di­vi­den­den­be­zugs steu­er­lich nicht der Klä­ge­rin, son­dern ihrer Bank zu­zu­rech­nen seien, so dass es auf einen Ge­stal­tungs­miss­brauch nicht mehr ankam.

BFH: So geht es nicht

Dem ist der BFH ent­ge­gen­ge­tre­ten. Die Ak­ti­en waren steu­er­lich nach § 39 AO der Klä­ge­rin zu­zu­rech­nen, weil ihr – an­ders als beim klas­si­schen Si­che­rungs­ei­gen­tum – die we­sent­li­chen mit den Ak­ti­en ver­bun­de­nen Rech­te zu­ge­stan­den haben, so das Ge­richt. Nicht re­le­vant seien für die Zu­rech­nung sub­jek­ti­ve Ab­sich­ten, be­stehen­de Be­fug­nis­se auch wahr­neh­men zu wol­len.

Nun muss das FG noch ein­mal prü­fen – die­ses Mal wirk­lich, ob ein Ge­stal­tungs­miss­brauch vor­lag. Sol­che Mo­ti­ve könn­ten näm­lich bei einer Prü­fung des Vor­lie­gens eines Ge­stal­tungs­miss­brauchs be­acht­lich sein, so der BFH. Er hat den Fall daher an das FG zu­rück­ver­wie­sen.

BFH, Urteil vom 13.11.2024 - I R 3/21

Redaktion beck-aktuell, dd, 27. März 2025.

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