Die Richter und Richterinnen erläuterten, dass Aktien, die zur Sicherheit übereignet werden, steuerlich ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber und Sicherungsnehmer zuzurechnen sind, wenn dieser die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte (insbesondere Veräußerung und Ausübung von Stimmrechten) rechtlich und tatsächlich unabhängig vom Eintritt eines Sicherungsfalls ausüben kann (Urteil vom 13.11.2024 – I R 3/21).
In dem Fall ging es um eine Gesellschaft, die mit ihrer Bank Wertpapierdarlehensverträge geschlossen hatte. Sie erhielt als Sicherheit börsennotierte Aktien von der Bank, die Dividenden sollte sie an die Bank weiterleiten. Daraus machte sie einen Steuervorteil, denn der Bezug der Dividenden war nach damaliger Rechtslage steuerfrei. Das Weiterleiten an die Bank konnte sie jedoch als Betriebsausgabe steuerlich absetzen. Den Effekt maximierte sie, indem sie Aktien, deren Ausschüttungen sie bereits empfangen hatte, vorzeitig gegen solche austauschte, bei denen die Ausschüttung noch anstand.
FG kürzte ab: Dividendenbezug stand der Bank zu
Das Finanzamt sah hierin einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO und erhöhte den Gewinn der Klägerin um die bezogenen Dividenden. Eine Klage dagegen blieb erfolglos.
Das FG bestätigte die Gewinnerhöhung, stellte dabei aber nicht auf den Gestaltungsmissbrauch ab. Es rechtfertigte die Gewinnerhöhungen vielmehr damit, dass die britischen Aktien im Zeitpunkt des Dividendenbezugs steuerlich nicht der Klägerin, sondern ihrer Bank zuzurechnen seien, so dass es auf einen Gestaltungsmissbrauch nicht mehr ankam.
BFH: So geht es nicht
Dem ist der BFH entgegengetreten. Die Aktien waren steuerlich nach § 39 AO der Klägerin zuzurechnen, weil ihr – anders als beim klassischen Sicherungseigentum – die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte zugestanden haben, so das Gericht. Nicht relevant seien für die Zurechnung subjektive Absichten, bestehende Befugnisse auch wahrnehmen zu wollen.
Nun muss das FG noch einmal prüfen – dieses Mal wirklich, ob ein Gestaltungsmissbrauch vorlag. Solche Motive könnten nämlich bei einer Prüfung des Vorliegens eines Gestaltungsmissbrauchs beachtlich sein, so der BFH. Er hat den Fall daher an das FG zurückverwiesen.