BFH: Internationales Privatrecht auch im Steuerrecht zu beachten

Gerichte dürfen Verträge, die ausländischem Recht unterliegen, nicht nach deutschem Recht auslegen. Sie müssen daher nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch deren Anwendung in der Rechtspraxis ermitteln und haben hierfür gegebenenfalls einen Sachverständigen hinzuzuziehen, wie der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 07.12.2017 entschieden hat (Az.: IV R 23/14).

Verträge nach kalifornischem Recht

Im Streitfall produzierte die Klägerin, eine deutsche Fondsgesellschaft, einen Spielfilm. Sie räumte die Rechte zur Verwertung des Films einem ausländischen Vertriebsunternehmen ein. Die Verträge waren im Wesentlichen kalifornischem Recht unterstellt.

Vorinstanzen legten Verträge nach "deutschen" Methoden aus

Zwischen dem Finanzamt und dem Fonds bestand Streit darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine am Schluss der Vertragslaufzeit vom Vertriebsunternehmen zu leistende Zahlung in der Bilanz des Fonds bereits während der Laufzeit des Vertrags gewinnerhöhend auszuweisen war. Finanzamt und Finanzgericht hatten die Verträge nach den in Deutschland üblichen Methoden ausgelegt.

BFH verlangt Auslegung nach kalifornischem Recht

Der BFH verlangt dagegen nun unter Beachtung der Vorgaben des Internationalen Privatrechts eine Auslegung nach kalifornischem Recht. Im Streitfall fehlten daher Feststellungen zu den Grundsätzen, nach denen Willenserklärungen und Verträge nach kalifornischem Recht auszulegen sind. Weiter gehe es darum, ob das kalifornische Zivilrecht Begriffe wie "Fälligkeit" und "aufschiebende" sowie "auflösende Bedingung" kennt und ob es diesen Begriffen die gleiche Bedeutung wie das deutsche Zivilrecht beimisst. Zu klären sei auch, wie Begriffe wie "Call Option" und "Final Payment" nach kalifornischem Rechtsverständnis zu beurteilen sind.

Rechtsstreit an FG zurückverwiesen

Die Ermittlung ausländischen Rechts dürfe wegen der erforderlichen Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht vom Revisionsgericht selbst durchgeführt werden, so der BFH weiter. Zuständig sei vielmehr das FG, an das das Verfahren wegen eines sogenannten Rechtsanwendungsfehlers trotz Fehlens einer diesbezüglichen Rüge zurückverwiesen worden sei.

BFH, Urteil vom 07.12.2017 - IV R 23/14

Redaktion beck-aktuell, 21. Februar 2018.