Ein Geschwisterpaar, Bruder und Schwester, sind Erben ihrer 2019 verstorbenen Tante, die eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen hatte. Die Versicherungssumme reservierte sie für das Bestattungsinstitut, das die Trauerfeier durchführen sollte. Nach dem Tod der Frau stellte das Bestattungsinstitut über 11.000 Euro in Rechnung. Die Versicherung übernahm davon knapp 6.900 Euro.
Das zuständige Finanzamt setzte gegen den Bruder Erbschaftsteuer fest und rechnete den von der Versicherung übernommenen Betrag zum Nachlass. Für die geltend gemachten Nachlassverbindlichkeiten - einschließlich der Kosten für die Bestattung - setzte das Finanzamt lediglich die Pauschale für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Höhe von 10.300 Euro an. Das war dem Bruder zu wenig. Er wollte, dass die vollen Kosten der Beerdigung von der Steuer absetzt werden.
Während das FG Münster die Klage noch als unbegründet zurückgewiesen hatte, hob der BFH auf die Revision auf und verwies die Sache zurück (Urteil vom 10.07.2024 - II R 31/21). Zwar sei aufgrund der von der Erblasserin abgeschlossenen Sterbegeldversicherung ein Sachleistungsanspruch in Bezug auf die Bestattung auf die Erben übergegangen. Dieser fiel in Höhe der Versicherungsleistung von 6.864,82 Euro in den Nachlass und erhöhte die Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer.
Anders als vom FG angenommen seien die Bestattungskosten aber nicht nur in Höhe von 10.300 Euro, also der Pauschale des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG absetzbar. Sie seien vielmehr nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG im vollen Umfang als Nachlassverbindlichkeiten bei der Bemessung der Erbschaftsteuer steuermindernd zu berücksichtigen.
Da die Feststellungen des FG nicht ausreichten, um die Höhe der insgesamt zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten abschließend zu bestimmen, musste das Verfahren zurückverwiesen werden.