Wissenschaftspreis für Habilitation ist kein Arbeitslohn

Ein Professor erhielt für seine Habilitationsschrift eine Auszeichnung samt Preisgeld. Finanzamt und FG gingen von Arbeitseinkommen aus. Der BFH sah das anders: Nur wenn der Preis für Leistungen zugunsten des Dienstherrn gewonnen werde, sei das Geld als Arbeitslohn zu versteuern.

Ein Hochschulprofessor bekam für seine Habilitationsschrift einen – mit einem Preisgeld dotierten – Wissenschaftspreis. Nebenher arbeitete er noch zusätzlich als freiberuflicher Dozent und Berater. Das Finanzamt ordnete das Forschungspreisgeld im Rahmen der Einkommensteuer 2018 zunächst bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit ein, auf seinen Einspruch hin dann als Arbeitslohn bei den Erwerbseinnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

Das FG sah das genauso: Es bestehe ein hinreichender Zusammenhang mit den Dienstaufgaben als Hochschullehrer, so die Begründung. Dabei sei unerheblich, dass der Gelehrte seine Habilitationsschrift vor Aufnahme seiner Professorentätigkeit begonnen habe. Ausreichend sei, dass das Preisgeld für seine berufliche Tätigkeit als Professor förderlich war.

Der BFH (Urteil vom 16.01.2025 – III R 9/23) folgte den Argumenten des FG nicht und kassierte das Urteil auf die Revision des Akademikers: Ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis könne nur dann Arbeitslohn darstellen, wenn er dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen werde, die dieser gegenüber seinem Dienstherrn erbracht habe. Das war hier aber nicht der Fall.

Zwar habe das FG zunächst zutreffend erkannt, dass auch ein Preis, der dem Arbeitnehmer von einem Dritten (wie hier einem Institut) verliehen werde, zu Arbeitslohn führen könne, wenn der Preis "für" eine Beschäftigung/Arbeitsleistung gewährt werde. Dabei habe das FG allerdings verkannt, dass der Wissenschaftspreis in keinerlei Zusammenhang mit diesem Dienstverhältnis stand, da die Auszeichnung sich nicht als "Frucht" dieser Tätigkeit darstelle. So habe der Dozent seine Schriften überwiegend vor der Berufung in das Dienstverhältnis verfasst – unabhängig von einer Forschungstätigkeit als Hochschullehrer. Vielmehr habe das Institut mit dem Wissenschaftspreis seine zuvor erbrachte wissenschaftliche Tätigkeit gewürdigt und ausgezeichnet. Die damit verbundene Steigerung seiner wissenschaftlichen Reputation und ein damit (möglicherweise) verbundener Vorteil für sein Arbeit an Hochschule ändere daran nichts.

BFH, Urteil vom 16.01.2025 - III R 9/23

Redaktion beck-aktuell, ns, 13. März 2025.

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