Freiwilliger Wehrdienst: Kindergeld gibt es nicht automatisch

Eltern können auch während des freiwilligen Wehrdienstes eines Kindes Anspruch auf Kindergeld haben, aber nicht automatisch. Laut BFH ist aber - anders als beim freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr - der Wehrdienst allein nicht ausreichend.

Der BFH hat entschieden, dass der Freiwillige Wehrdienst eines volljährigen Kindes für sich genommen keinen Anspruch auf Kindergeld begründen kann. Ein solcher Anspruch könne jedoch in Betracht kommen, wenn das Kind während des Wehrdienstes eine der im Gesetz genannten Berücksichtigungstatbestände erfülle – etwa, wenn es eine Ausbildung absolviert oder mangels Ausbildungsplatzes keine beginnen kann (Urteil vom 20. Februar 2025 - III R 43/22). Dabei sei es unschädlich, wenn das Kind nach Abschluss der Grundausbildung in einem Mannschaftsdienstgrad tätig sei.

Der Sohn eines Kindergeldberechtigten hat nach dem Abitur einen zehnmonatigen Freiwilligen Wehrdienst geleistet. Für die Übergangszeit bis zur Grundausbildung sowie die Grundausbildung selbst zahlte die Familienkasse Kindergeld. Danach, in der Zeit des anschließenden Wehrdienstes im Mannschaftsdienstgrad, verweigerte sie die Zahlungen. Eine weitere militärische Ausbildung erfolgte nicht. Erst nach dem Ende des Wehrdienstes nahm der junge Mann dann ein Studium an einer zivilen Hochschule auf – den Entschluss dazu hatte er während des Dienstes gefasst.

Kindergeld nur bei nachweisbarem Ausbildungswillen

Das FG folgte zunächst der Ansicht der Familienkasse und verwies darauf, dass der Freiwillige Wehrdienst – anders als etwa ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr – nicht zu den Berücksichtigungstatbeständen gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG gehöre, die allein schon einen Kindergeldanspruch rechtfertigen.

Der BFH korrigierte dieses Urteil teilweise: Auch nach Ende der Grundausbildung könne Kindergeld gezahlt werden, wenn das Kind eine Ausbildung mangels Platzes nicht aufnehmen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG). Dabei sei es unerheblich, dass das Kind während des Wehrdienstes mehr als 20 Stunden pro Woche arbeite. Zugleich stellte das Gericht auch klar: Die Grundausbildung sei zwar Teil einer militärischen Laufbahnausbildung, etwa zum Offizier oder Unteroffizier – ein Abschluss gelte jedoch nicht als erste abgeschlossene Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts und stehe dem weiteren Anspruch daher nicht im Weg (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Für einen Monat verneinte der BFH dennoch den Anspruch, weil sich der Entschluss zum Studium erst im Folgemonat nachweislich konkretisiert hatte. Allein die Erklärung, man habe sich "schon früher" für ein Studium oder eine Ausbildung entschieden, genüge nicht, so das Gericht.

BFH, Urteil vom 02.05.2025 - III R 43/22

Redaktion beck-aktuell, cil, 2. Mai 2025.

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