Mieten für Werbeträger: Auch bei Dienstleistern gewerbesteuerlich hinzurechenbar

Laut BFH ist eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Anmietung von Werbeträgern auch bei einem Dienstleistungsunternehmen möglich, wenn die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum zu dessen Anlagevermögen gehören würden. 

Ein Dienstleistungsunternehmen warb für sich im Rahmen von Sponsoringmaßnahmen für Vereine sowie durch Mobil- und Plakatwerbung. Die Leistungen erbrachten überwiegend Werbevermittlungsagenturen, die regelmäßig nicht Eigentümer der Werbeträger (Wände, Säulen, Treppen und Verkehrsmittel) waren. Das FG verneinte bei Werbeaufwendungen eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG, weil es am fiktiven Anlagevermögen der Werbeträger fehle.

Der BFH hielt die Revision des Finanzamts für begründet (Urteil vom 16.09.2024 - III R 36/22). Für eine Hinzurechnung von Mietaufwendungen im Zusammenhang mit Werbemaßnahmen nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG komme es darauf an, dass die den Werbemaßnahmen zugrunde liegenden Verträge ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach als Miet- oder Pachtverträge einzuordnen sind oder zumindest trennbare miet- oder pachtrechtliche Hauptleistungspflichten enthalten. Hierzu seien die einzelnen Verträge darauf zu prüfen, ob es sich um Mietverträge, Werkverträge, Geschäftsbesorgungsverträge oder um gemischte Verträge mit möglicherweise trennbaren Leistungen handelt.

Ferner komme es auf die fiktive Zugehörigkeit der Werbeträger zum Anlagevermögen an. Maßgeblich sei, ob der Geschäftszweck und die speziellen betrieblichen Verhältnisse des Unternehmens Werbemaßnahmen erforderlich erscheinen lassen, für die das Unternehmen Werbeträger ständig in seinem Betrieb vorhalten muss. Laut BFH ist es nicht ausgeschlossen, dass auch bei einem Dienstleistungsunternehmen bei längerfristiger Anmietung bestimmter Werbeträger oder bei wiederholter kurzfristiger Anmietung gleichartiger Werbeträger Anlagevermögen vorliegen könne.

Die Feststellungen des FG zur rechtlichen Einordnung der Verträge und zur Zuordnung der Werbeträger zum Anlagevermögen reichten laut BFH aber nicht aus. Die Sache ging daher an das FG zurück.

BFH, Urteil vom 16.09.2024 - III R 36/22

Redaktion beck-aktuell, hs, 19. Dezember 2024.