Eine GmbH hatte als Gesamtrechtsnachfolgerin einer GmbH & Co. KG 2011 deren Gewerbeverlust übernommen. Zu der Gesamtrechtsnachfolge war es aufgrund einer Anwachsung des KG-Vermögens infolge einer Verschmelzung gekommen. Die GmbH führte den Betrieb der KG zunächst weiter. In den Feststellungsbescheiden zum vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2011 und 31.12.2012 blieb der Gewerbeverlust der KG bei der GmbH erhalten.
2013 veräußerte die GmbH dann ihr operatives Geschäft im Wege eines Asset Deals. Das Finanzamt sah den von der KG herrührenden Gewerbeverlust bei der GmbH deshalb untergegangen und erließ entsprechende Änderungsbescheide.
Keine Ausnahme vom Grundsatz der Unerheblichkeit der Unternehmensidentität
Wie schon das FG hat auch der BFH das anders gesehen (Urteil vom 25.04.2024 - III R 30/21). Es gebe keine Grundlage für das Entfallen des bei der GmbH nach der Anwachsung ununterscheidbar festgestellten Gewerbeverlusts. Insbesondere gehe eine solche weder aus § 10a des GewStG noch aus § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG hervor.
Der BGH unterstreicht, dass von dem Grundsatz der Unerheblichkeit der Unternehmensidentität bei einer Kapitalgesellschaft auch im Anschluss an eine Anwachsung keine Ausnahme zu machen sei. Die Veräußerung des von der KG übernommenen Geschäftsbetriebs habe nichts daran geändert, dass die bei der GmbH verbliebene andere Unternehmenstätigkeit nach § 2 Abs. 2 Abs. 1 GewStG weiterhin in vollem Umfang als einheitlicher und zugleich identischer Gewerbebetrieb galt. Um zu einem anderen Ergebnis zu gelangen, müsste der Gesetzgeber tätig werden, so der BFH.