Ausnahme von der Regel: Kein gewerblicher Grundstückshandel nach Tod des Gesellschafters

Nachdem der Gesellschafter einer GmbH verstorben war, verkaufte sein Kom­pa­g­non mehrere Immobilien. Dabei handelt es sich nicht unbedingt um gewerblichen Grundstückshandel, hat der BFH bestätigt. Es komme auf den Einzelfall an.

Nach dem Tod seines Geschäftspartners wollte der verbleibende Gesellschafter die Gewerbesteuer mithilfe der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) mindern. Doch das Finanzamt sah keinen Anspruch. Weil der noch lebende Gesellschafter im sechsten Jahr nach ihrem Kauf 13 Immobilien verkauft habe, ging es von gewerblichem Grundstückshandel aus. Es unterstellte, der Verkauf sei von Anfang an beabsichtigt gewesen.

Gewerblicher Grundstückshandel liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn innerhalb eines Zeitraums von in der Regel fünf Jahren mehr als drei Objekte verkauft werden. Dabei handelt es sich um die sogenannte Drei-Objekt-Grenze. Der gewerbliche Grundstückshandel steht einer erweiterten Kürzung, also einer Minderung der Bemessungsgrundlage, entgegen.

Umstände des Einzelfalles müssen gewürdigt werden

Die Klage der GmbH gegen den Bescheid des Finanzamts hatte schon vor dem FG Erfolg. Die Ausführungen des Gesellschafters, er habe die Immobilien zur Vermietung gekauft und nur infolge des Todes seines Geschäftspartners verkauft, überzeugte das Gericht. Allein aus der hohen Anzahl von Veräußerungen sei noch keine bedingte Veräußerungsabsicht im Erwerbszeitpunkt abzuleiten, so das FG.

Der BFH gab ihm recht und wies die Revision des Finanzamts zurück. Aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls sei ein gewerblicher Grundstückshandel zu verneinen und die erweiterte Kürzung zu gewähren (Beschluss vom 20.03.2025 III R 14/23).

Fünf-Jahres-Zeitraum keine starre Grenze

Dies sei auch dann der Fall, wenn innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren weder Grundstücksverkäufe noch vorbereitende Maßnahmen erfolgt waren und erst im sechsten Jahr eine höhere Anzahl von Grundstücken verkauft worden sei.

Zwar handelte es sich bei dem Zeitraum von fünf Jahren um keine starre Grenze. Doch es müssten auch nach Ablauf weitere Beweiszeichen hinzutreten, um von Anfang an einen gewerblichen Grundstückshandel bejahen zu können. Dies gelte besonders bei erstmaligen Verkäufen. Die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls durch das FG sei nicht zu beanstanden, so der BFH. Sie widerspreche nicht früheren BFH-Entscheidungen. Weder würde eine hohe Anzahl von Verkäufen noch eine hauptberufliche Tätigkeit im Baubereich zu einem gewerblichen Grundstückshandel führen. Das FG habe hier zu Recht den überraschenden Todesfall als besonderen Umstand des Einzelfalls berücksichtigten dürfen.

BFH, Beschluss vom 20.03.2025 - III R 14/23

Redaktion beck-aktuell, kw, 22. Mai 2025.

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