Syndikusanwalt pocht auf Vertraulichkeit
Die Obergrenze für den Abzug von Aufwendungen für Tätigkeiten im Heimbüro gilt nur dann nicht, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b EStG). Ein Münchener Rechtsanwalt berief sich darauf, dass er als Syndikusanwalt gesetzlich verpflichtet sei, Kanzleiräume vorzuhalten. Dies müssten eigene Räume sein, um – anders als in seinem Büro im Unternehmen – seine Verschwiegenheitspflichten erfüllen zu können. Das sahen aber sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht München anders.
Gesamtbild entscheidend
Der BFH wies nun auch die Nichtzulassungsbeschwerde des Rechtsanwalts dagegen zurück. Der BFH stellte klar: "Bildet das häusliche Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt lediglich einer einzelnen Tätigkeit, nicht jedoch im Hinblick auf die übrigen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls wertend zu entscheiden, ob die Gesamttätigkeit gleichwohl einem einzelnen qualitativen Schwerpunkt zugeordnet werden kann und ob dieser im häuslichen Arbeitszimmer liegt." Dabei sei auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen – nicht auf die Vorstellung des betroffenen Steuerpflichtigen.
Kanzlei im Heimbüro
Für Rechtsanwälte sei nach der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass auch eine Anwaltskanzlei in der privaten Wohnung von der Abzugsbeschränkung erfasst werde, sofern sie die Merkmale eines heimischen Arbeitszimmers aufweist. Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist den Bundesrichtern zufolge für sämtliche Tätigkeiten zu bestimmen; bei Anwälten umfasst er sowohl die Tätigkeit als Arbeitnehmer als auch die selbstständige anwaltliche Tätigkeit. "Dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt darstellt, reicht für einen unbegrenzten Betriebsausgabenabzug nicht aus."
Höchstgrenze unverändert
Nebenher fegten die obersten Finanzrichter noch einen weiteren Einwand des Juristen hinweg. Der hatte geltend gemacht, die im Jahr 1996 eingeführte Obergrenze sei inzwischen verfassungswidrig, da sich die Mietpreise im Großraum München seither verdoppelt hätten. Doch hätte er sich aus Sicht des VIII. Senats näher mit der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandersetzen müssen. Insbesondere hätte er darlegen müssen, von welchen typischen (Miet- und Grundstücks-)Aufwendungen und Bemessungsfaktoren für das Arbeitszimmer (Größe; Verhältnis zur Gesamtfläche) der Gesetzgeber bei Schaffung des Höchstbetrags ausgegangen ist.