BFH hält steuerliches Abzugsverbot für Bankenabgabe für verfassungsgemäß
Lorem Ipsum
© agcreativelab / stock.adobe.com

Das Betriebsausgabenabzugsverbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG, das die sogenannte Bankenabgabe nach § 12 Abs. 2 RStruktFG a. F. betrifft, ist jedenfalls für Beitragsjahre bis einschließlich 2014 verfassungsgemäß und auch mit Unionsrecht vereinbar. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Das Verbot sei durch den Zweck, risikobehaftete Geschäftsmodelle zu minimieren, sachlich gerechtfertigt.

Bankenbereich sollte nach Finanzkrise 2009 stabilisiert werden

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG sind die Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2 RStruktFG solche Betriebsausgaben, die den Gewinn nicht mindern dürfen. Mit dem RStruktFG verfolgte der Gesetzgeber die Absicht, den Bankenbereich nach der Finanzmarktkrise des Jahres 2009 zu stabilisieren. Es sah die Einrichtung eines die Restrukturierungsmaßnahmen finanziell abstützenden Restrukturierungsfonds vor, dessen finanzielle Grundlage durch eine jährliche Abgabe der Banken geschaffen werden sollte. Die Höhe der Jahresbeiträge richtete sich nach den sogenannten systemischen Risiken der bankspezifischen Tätigkeit des einzelnen Kreditinstituts. Das zugleich eingeführte Betriebsausgabenabzugsverbot sollte die Wirkung der sogenannten Bankenabgabe, die ab dem Jahr 2015 unionsrechtlich verankert ist, verstärken.

Finanzamt nahm keinen Abzug vor

Der Streitfall betrifft § 12 Abs. 2 RStruktFG a.F. und damit die inzwischen überholte Rechtslage einer ausschließlich nationalrechtlich ausgestalteten Bankenabgabe. Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung setzte gegenüber der Bank einen Jahresbeitrag nach § 12 Abs. 2 RStruktFG a.F. für die Zeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 bestandskräftig fest. Das Finanzamt behandelte diesen Aufwand nicht als gewinnmindernd. Weder Einspruch noch Klage hatten Erfolg. Die Klägerin ging anschließend in Revision.

BFH: Zwar Einschränkung des objektiven Nettoprinzips

Der BFH hat die Revision zurückgewiesen. Das Betriebsausgabenabzugsverbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG sei nicht verfassungswidrig. Es verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar schränke es das sogenannte objektive Nettoprinzip – die steuersystematische Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass betrieblich veranlasste Aufwendungen bei der Einkommensermittlung abzugsfähig sein müssen – ein.

Bezweckte Minimierung risikobehafteter Geschäftsmodelle rechtfertigt Verbot

Diese Einschränkung sei jedoch sachlich hinreichend begründet. Denn das Betriebsausgabenabzugsverbot sei von der erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen, eine steuerliche Zusatzbelastung für risikobehaftete Geschäftsmodelle der Banken zu schaffen. Die Jahresbeiträge im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 RStruktFG a. F. hätten auch dazu gedient, risikobehaftete Geschäftsmodelle zu minimieren. Der Lenkungsdruck wäre allerdings entschärft worden, hätten die Kreditinstitute die Jahresbeiträge durch eine steuerliche Entlastung teilweise gegenfinanzieren können. Laut BFH ist der mit dem Betriebsausgabenabzugsverbot verfolgte Lenkungszweck auch gleichheitsgerecht und verhältnismäßig ausgestaltet.

BFH, Urteil vom 01.07.2020 - XI R 20/18

Redaktion beck-aktuell, 7. Januar 2021.