Grunderwerbsteuer bei Erwerb gemeindeeigener unerschlossener Grundstücke

Beim Erwerb eines unerschlossenen Grundstücks von einer erschließungspflichtigen Gemeinde ist die Grunderwerbsteuer regelmäßig nur auf den Preis für das unerschlossene Grundstück zu zahlen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn der Erwerber sich vertraglich verpflichtet, für die künftige Erschließung einen bestimmten Betrag an die Gemeinde zu zahlen. Eine solche Ablösungsabrede sei nur öffentlich-rechtlich zulässig; als privatrechtliche Vereinbarung wäre sie nichtig.

Vertrag in privatrechtlichen Teil und in öffentlich-rechtlichen Teil aufzuteilen

In dem Kaufvertrag waren Entgelte für das Grundstück und für die künftige Erschließung jeweils gesondert ausgewiesen. Der BFH hat unter Hinweis auf sein Urteil vom 15.03.2001 entschieden, dass ein solcher Vertrag regelmäßig in einen privatrechtlichen Vertrag über den Erwerb des unerschlossenen Grundstücks und einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Ablösung des Erschließungsbeitrags aufzuteilen ist. Eine solche Ablösungsabrede sei nur öffentlich-rechtlich zulässig; als privatrechtliche Vereinbarung wäre sie nichtig. Das Vertragswerk sei aber so auszulegen, dass es weitestmöglich wirksam bleibt. Der Verkauf eines noch zu erschließenden Grundstücks durch die erschließungspflichtige Gemeinde sei nicht zu verwechseln mit dem Verkauf durch einen privaten Erschließungsträger, betont der BFH abschließend und verweist auf ein Urteil vom 23.02.2022, in dem er sich mit letzterem befasst hat.

BFH, Urteil vom 28.09.2022 - II R 32/20

Redaktion beck-aktuell, 1. Dezember 2022.