Beim Erwerb eines unerschlossenen Grundstücks von einer erschließungspflichtigen Gemeinde ist die Grunderwerbsteuer regelmäßig nur auf den Preis für das unerschlossene Grundstück zu zahlen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch dann, wenn der Erwerber sich vertraglich verpflichtet, für die künftige Erschließung einen bestimmten Betrag an die Gemeinde zu zahlen. Eine solche Ablösungsabrede sei nur öffentlich-rechtlich zulässig; als privatrechtliche Vereinbarung wäre sie nichtig.
Vertrag in privatrechtlichen Teil und in öffentlich-rechtlichen Teil aufzuteilen
In dem Kaufvertrag waren Entgelte für das Grundstück und für die künftige Erschließung jeweils gesondert ausgewiesen. Der BFH hat unter Hinweis auf sein Urteil vom 15.03.2001 entschieden, dass ein solcher Vertrag regelmäßig in einen privatrechtlichen Vertrag über den Erwerb des unerschlossenen Grundstücks und einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Ablösung des Erschließungsbeitrags aufzuteilen ist. Eine solche Ablösungsabrede sei nur öffentlich-rechtlich zulässig; als privatrechtliche Vereinbarung wäre sie nichtig. Das Vertragswerk sei aber so auszulegen, dass es weitestmöglich wirksam bleibt. Der Verkauf eines noch zu erschließenden Grundstücks durch die erschließungspflichtige Gemeinde sei nicht zu verwechseln mit dem Verkauf durch einen privaten Erschließungsträger, betont der BFH abschließend und verweist auf ein Urteil vom 23.02.2022, in dem er sich mit letzterem befasst hat.
BFH, Urteil vom 28.09.2022 - II R 32/20
Redaktion beck-aktuell, 1. Dezember 2022.
Zum Thema im Internet
Den Volltext des BFH-Urteils finden Sie auf der Internetseite des Gerichts.
Aus der Datenbank beck-online
BFH, Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei noch zu erschließendem Grundstück, BeckRS 2022, 21744
FG Hessen, Einbeziehung des Kaufpreisanteils für noch zu erbringende Erschließungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, DStRE 2021, 823
FG Hessen, Gemeinde, Kaufvertrag, Kaufpreis, Beitragspflicht, Grunderwerbsteuer, Vertragsschluss, Bemessungsgrundlage, Vereinbarung, sachliche Beitragspflicht, BeckRS 2020, 27645 (Vorinstanz)
BFH, Übernahme der Kosten für die künftige Erschließung keine grunderwerbsteuerliche Gegenleistung, DStR 2001, 1247