Gewinne aus Veräußerung von "Gold Bullion Securities" nicht steuerbar

Bei der Veräußerung an der Börse gehandelter Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbriefen und den aktuellen Goldpreis abbilden (hier: "Gold Bullion Securities" Inhaberschuldverschreibungen), handelt es sich nicht um die steuerpflichtige Veräußerung einer Kapitalforderung. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Er setzt damit seine bisherige Rechtsprechung fort.

Finanzamt besteuert Gewinn aus Veräußerung von "Gold Bullion Securities"

Der Kläger des Revisionsverfahrens veräußerte seine "Gold Bullion Securities" Inhaberschuldverschreibungen über ein Jahr nach der Anschaffung mit Gewinn. Bei den "Gold Bullion Securities" handelte es sich um durch physisches Gold besicherte, unbefristete Schuldverschreibungen ohne Verzinsung und ohne Endfälligkeit. Dabei verbriefte jede einzelne "Gold Bullion Security" Schuldverschreibung einen effektiven Anspruch auf Gold. Das den Wertpapieren zugewiesene physische Gold wurde als identifizierbare Goldbarren hinterlegt. Der Inhaber der Schuldverschreibung hatte das Recht, nach einer jederzeitig möglichen Kündigung die Auslieferung des Goldes zu verlangen. Alternativ hatte er die Möglichkeit, das Gold von der Emittentin veräußern und sich den dabei erzielten Veräußerungserlös auszahlen zu lassen. Das Finanzamt besteuerte den erzielten Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen.

BFH: Schuldverschreibungen sind keine "sonstigen Kapitalforderungen"

Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt und sah den Gewinn als nicht steuerbar an (DStRE 2018, 585). Der BFH hat die Revision des Finanzamtes als unbegründet zurückgewiesen. Seiner Ansicht nach führte der vom Kläger aus der Veräußerung der "Gold Bullion Securities" Inhaberschuldverschreibungen erzielte Gewinn nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG. Denn die Schuldverschreibungen seien nicht als sonstige Kapitalforderungen im Sinn des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren.

Kapitalforderungen erfassen keine Ansprüche auf Sachleistung

Unter den Begriff der Kapitalforderungen fielen keine Ansprüche auf Sachleistung, erläutert der BFH. Danach seien die "Gold Bullion Securities" keine sonstigen Kapitalforderungen, da sie keinen Anspruch auf Geld, sondern auf eine Sachleistung in Form des hinterlegten Goldes verkörperten. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung gelte dies auch dann, wenn nach den Emissionsbedingungen statt der Lieferung des verbrieften Goldes die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf des hinterlegten Goldes verlangt werden kann. Grund hierfür sei, dass auch in diesem Fall primär eine Sachleistung geschuldet wird, sodass der Gewinn nur zu versteuern ist, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung der Schuldverschreibung die Jahresfrist nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG überschritten wird.

BFH, Urteil vom 16.06.2020 - VIII R 7/17

Redaktion beck-aktuell, 15. Oktober 2020.

Mehr zum Thema