BFH: Gewerbesteuerliche Verlustvorträge können bei Betriebsverpachtung untergehen

Gewerbesteuerliche Verlustvorträge können bei der Verpachtung des Betriebs einer gewerblich geprägten Personengesellschaft untergehen. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 30.10.2019 entschieden (Az.: IV R 59/16). Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf seine Rechtsprechung, wonach die Kürzung des Gewerbeertrags um Verluste aus früheren Jahren unter anderem die sogenannte Unternehmensidentität voraussetze. Danach müsse der Gewerbetrieb, in dem die Verluste entstanden sind, mit dem Gewerbebetrieb identisch sein, der den Abzug der Verluste begehrt. Dies hänge davon ab, ob die tatsächlich ausgeübte Betätigung die gleiche geblieben sei. Sei dies nicht der Fall, gehe der Verlustvortrag unter.

FG hielt trotz Verpachtung an Verlustvorträgen fest

Im entschiedenen Fall hatte sich eine Unternehmensgruppe umstrukturiert. Dies bedeutete für die zu beurteilende gewerblich geprägte KG, dass sie in einem Zwischenschritt ihren Betrieb an eine andere Gesellschaft der Unternehmensgruppe verpachtete. Nach einem Jahr wurde der Pachtvertrag wieder aufgehoben, die bisherige Pächterin erwarb Teile des Betriebsvermögens von der Personengesellschaft und mietete nur noch das Betriebsgrundstück an. Das Finanzamt war der Meinung, dass der bisherige Betrieb mit Übergang zur Verpachtung jedenfalls gewerbesteuerlich beendet worden sei. Bisherige Verlustvorträge seien damit entfallen und könnten nicht mit späteren Gewinnen verrechnet werden. Das Finanzgericht gab der Klage statt (DStRE 2017, 1293).

BFH stellt auf ununterbrochenes Bestehen der Unternehmensidentität ab

Vor dem BFH hatte das Urteil der Vorinstanz jedoch keinen Bestand. Der BFH verwies die Sache an FG zurück. Er führte aus, dass es – entgegen der Auffassung des FG – nicht ausreicht, wenn der Gewerbebetrieb im Anrechnungsjahr wieder mit dem des Verlustentstehungsjahrs identisch ist, in der Zwischenzeit aber die werbende Tätigkeit nicht nur vorübergehend unterbrochen oder eine andersartige werbende Tätigkeit ausgeübt wurde. Vielmehr müsse die Unternehmensidentität ununterbrochen bestanden haben. Sollte sich im zweiten Rechtsgang ergeben, dass es mit der Verpachtung zu einer Betriebsaufspaltung gekommen sei, habe die Unternehmensidentität von der Verpachtung an für die Dauer der personellen und sachlichen Verflechtung fortbestanden.

BFH, Urteil vom 30.10.2019 - IV R 59/16

Redaktion beck-aktuell, 30. Januar 2020.

Mehr zum Thema