Zeitweise in Deutschland tätiger Gewerbetreibender begehrt Kindergeld für Monat der Tätigkeit
Der polnische Kläger lebte mit seiner Familie in Polen. In Deutschland war er monatsweise selbständig im Baugewerbe tätig. Für das Jahr 2012 beanspruchte der Kläger unter anderem für den Monat Mai Kindergeld. In dieser Zeit arbeitete er auf einer Baustelle und erzielte gewerbliche Einkünfte. Das Entgelt erhielt er hierfür erst im August 2012. Aus diesem Grund war die Familienkasse der Ansicht, dass das Kindergeld nur für diesen Monat zu berücksichtigen sei. Allerdings hatte die Familienkasse das Kindergeld für den August bereits aus anderen Gründen gewährt. Dagegen wandte sich der Kläger und erstritt vor dem Finanzgericht (BeckRS 2017, 94410) das Kindergeld auch für den Monat Mai. Die Familienkasse ging anschließend in Revision.
BFH: Monatsprinzip für Kindergeldanspruch maßgeblich
Die Revision hatte keinen Erfolg. Der Kindergeldanspruch setze in Fällen dieser Art unter anderem die antragsgemäße Behandlung des Ausländers als fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b EStG) und den Aufenthalt der Kinder im Inland oder im EU-Ausland (§ 63 Abs. 1 Satz 6 EStG) voraus. Auch wenn der Ausländer regelmäßig für das ganze Jahr nach § 1 Abs. 3 EStG als fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werde und sich aus dem entsprechenden Einkommensteuerbescheid nicht ergebe, in welcher Zeit er inländische Einkünfte erzielt habe, sei für den Kindergeldanspruch allein das in § 66 Abs. 2 EStG verankerte Monatsprinzip entscheidend.
Bei zeitweise selbstständig Tätigen auf Zeitpunkt der inländischen Tätigkeit abzustellen
Wie der BFH erläutert, hatte er hierzu bisher nur entschieden, dass es bei zeitweise nichtselbstständig tätigen Steuerpflichtigen wie etwa Saisonarbeitern für den Kindergeldanspruch auf den Zufluss des Lohnes ankommt. In Bezug auf einen zeitweise selbstständig Tätigen legt der BFH nun dar, dass auf die inländische Tätigkeit und nicht auf den Zufluss des Entgelts abzustellen sei. Damit werde sichergestellt, dass der Kindergeldanspruch nicht von Zufälligkeiten oder selbst gewählten Gestaltungsformen abhängt. Ob hieraus folge, dass an der bisherigen zuflussorientierten Beurteilung bei Saisonarbeitnehmern nicht mehr festzuhalten ist, hat der BFH dabei ausdrücklich offengelassen.