Gewerbesteuerpflicht eines Grundstückshändlers frühestens ab Erwerb der ersten Immobilie

Die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines Grundstückshändlers beginnt frühestens mit dem Abschluss eines Kaufvertrages über eine erste Immobilie, da dieser erst durch den entsprechenden Kauf in der Lage sei, seine Leistung am Markt anzubieten. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden und damit die Nichtanerkennnung eines erklärten Gewerbeverlustes bestätigt.

Streit um Gewerbeverlust einer Grundstückshändlerin

Die Klägerin ist eine Anfang 2011 gegründete Gesellschaft, die als gewerbliche Grundstückshändlerin tätig ist und deren Wirtschaftsjahr am 01.06. eines Jahres beginnt und am 31.05. des Folgejahres endet. Im Wirtschaftsjahr 2011/2012 hatte sie zwar den Erwerb eines ersten Grundstücks vorbereitet, zum Abschluss des entsprechenden Kaufvertrages kam es jedoch erst im Wirtschaftsjahr 2012/2013. Das Finanzamt erkannte den von der Klägerin für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 erklärten Verlust von rund einer Million Euro nicht an, weil noch keine Gewerbesteuerpflicht bestanden habe. Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung der Klägerin und hielt den erklärten Gewerbeverlust für rechtmäßig.

BFH gibt Revision statt – Gewerbesteuerpflicht hat noch nicht bestanden

Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Ein gewerblicher Grundstückshändler nehme seine werbende Tätigkeit frühestens mit der Anschaffung der ersten Immobilie auf. Maßgeblich sei der Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages, denn erst hierdurch werde er in die Lage versetzt, seine Leistung am Markt anzubieten. Vorbereitungshandlungen, die dem Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages dienten, genügten demgegenüber nicht.

BFH, Urteil vom 01.09.2022 - IV R 13/20

Redaktion beck-aktuell, 20. Oktober 2022.