Bankenprivileg: Entscheidend sind die Aktivposten, nicht der Umsatz

Um das gewerbesteuerliche Bankenprivilegs für sich in Anspruch nehmen zu können, muss eine Gesellschaft mit mehreren Betätigungsfeldern nachweisen, dass die Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäften überwiegen. Auf den Umsatz kommt es laut BFH nicht an.

Geklagt hatte eine im Konzernverbund sowohl als Dienstleisterin als auch im Bereich der Konzernfinanzierung tätige Gesellschaft. Diese wollte für sich das gewerbesteuerliche Bankenprivileg in Anspruch nehmen, weil sie die Voraussetzungen eines Kreditinstituts erfülle. Bei einem Vergleich der Aktivposten überwog auch das Bankgeschäft die bankfremden Geschäfte. Dagegen waren jedoch die Umsatzerlöse und Erträge aus der Tätigkeit als Dienstleistungsunternehmen höher als die aus ihrer Tätigkeit als Finanzierungsgesellschaft.

Das Finanzamt und das Finanzgericht gingen deshalb davon aus, dass es sich bei der Klägerin um "kein im Wesentlichen am Geld- und Kreditverkehr ausgerichtetes Unternehmen" handelte und sie deshalb das gewerbesteuerrechtliche Bankenprivileg nicht in Anspruch nehmen konnte.

Der BFH hat der Revision der Gesellschaft stattgegeben (Urteil vom 30.11.2023 - III R 55/20). Voraussetzung der Inanspruchnahme des Bankenprivilegs sei, dass ein Unternehmen ein Kreditinstitut im Sinne des § 1 KWG sei und im Wesentlichen eigentliche Bankgeschäfte tätige. In den Streitjahren 2008 bis 2017 seien auch Konzernfinanzierungsgesellschaften als Kreditinstitute anzusehen gewesen.

Ob das Unternehmen im Wesentlichen Bankgeschäfte tätige, bestimme sich allein nach dem in § 19 Abs. 2 GewStDV vorgesehenen Aktivpostenvergleich und nicht nach Umsatz- oder Ertragszahlen. Danach habe die Klägerin die Voraussetzungen des Bankenprivilegs erfüllt.

BFH, Urteil vom 30.11.2023 - III R 55/20

Redaktion beck-aktuell, ak, 7. März 2024.