Unternehmer verweist auf neuere EuGH-Rechtsprechung
Der Kläger, ein Unternehmer, der an verschiedenen Orten (auch in einer eigenen Spielhalle) Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit betrieb, war der Auffassung, dass seine Umsätze nach neuerer Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Es fehle an einem besteuerbaren Leistungsaustausch. Dabei sei von Bedeutung, dass es vom Zufall abhängig sei, ob der jeweilige Spieler gewinne oder verliere.
BFH hält an Umsatzsteuerpflicht fest
Der BFH folgt dieser Sichtweise nicht. Der Kläger sei Veranstalter eines Geldspielautomaten-Glücksspiels. Da aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften die Automaten technisch so eingestellt seien, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird, verbleibe dem Betreiber für die Bereitstellung der Spielgelegenheit wegen der Zufallsabhängigkeit des Spielverlaufs zwar nicht spielbezogen, aber zeitbezogen ein durchschnittlicher Gewinn. Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer sei auf dieser Grundlage daher auch nur der Teil der Spieleinsätze, über den der Automatenaufsteller effektiv (damit unter Berücksichtigung der an die Spieler ausgezahlten Spielgewinne) selbst verfügen kann.
Entscheidung hat für Automatenbetreiber auch Vorteile
Seine Entscheidung sei für den Automatenbetreiber nicht nur nachteilig, hebt der BFH hervor. Denn die Steuerpflicht führe dazu, dass der Unternehmer im Zusammenhang mit seinen Umsätzen angefallene Vorsteuer abziehen kann.