Kläger beanspruchte geerbten Pflichtteil
Im Streitfall war der Kläger Alleinerbe seines im September 2008 verstorbenen Vaters. Dem Vater stand wegen einer Erbausschlagung ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 400.000 Euro zu, den er aber gegenüber dem Verpflichteten nicht geltend gemacht hatte. Nach dem Tod des Vaters beanspruchte jedoch der Kläger als neuer Anspruchsinhaber den geerbten Pflichtteil (im Januar 2009). Das Finanzamt rechnete den Pflichtteilsanspruch dem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb des Klägers bereits auf den Todeszeitpunkt seines Vaters hinzu. Der Kläger machte dagegen geltend, dass ein Pflichtteil immer erst mit seiner Geltendmachung der Besteuerung unterliege. Das Finanzgericht wies die Klage ab.
BFH: Geerbter Pflichtteilsanspruch mit Erbschaftsanfall steuerpflichtig
Der BFH hat die FG-Entscheidung bestätigt. Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch unterliege bei seinem Erben bereits aufgrund des Erbanfalls der Besteuerung. Das Vermögen des Erblassers gehe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf den Erben über. Dazu gehöre auch ein dem Erblasser zustehender Pflichtteilsanspruch, weil dieser Anspruch kraft Gesetzes vererblich sei. Für die Besteuerung sei nicht erforderlich, dass der Erbe den geerbten Pflichtteilsanspruch geltend macht.
Keine Gefahr einer doppelten Besteuerung
Dabei besteht laut BFH nicht die Gefahr einer doppelten Besteuerung beim Erben. Der Erbe eines Pflichtteilsanspruchs müsse nur beim Anfall der Erbschaft Erbschaftsteuer für den Erwerb des Anspruchs bezahlen. Eine spätere Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch ihn löse keine weitere Erbschaftsteuer aus. Mache der Erbe – anders als im Streitfall – den Anspruch gegenüber dem Verpflichteten (ebenfalls) nicht geltend, bleibe es aber dabei, dass für den Erwerb des Anspruchs dennoch Erbschaftsteuer anfalle.
Pflichtteilsberechtigter hingegen erst mit Geltendmachung steuerpflichtig
Demgegenüber unterliege ein Pflichtteilsanspruch, der in der Person des Pflichtteilsberechtigten entstehe, erst mit der Geltendmachung der Erbschaftsteuer. Der Pflichtteilsberechtigte könne also – anders als sein eigener Erbe – die Erbschaftsteuer dadurch vermeiden, dass er nicht die Erfüllung seines Pflichtteilsanspruchs verlangt, so der BFH.