BFH: Etablierungskosten bei modellhafter Gestaltung geschlossenen gewerblichen Fonds grundsätzlich abziehbar

Kosten bei der Auflegung eines geschlossenen Fonds mit gewerblichen Einkünften können grundsätzlich sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Allerdings stehen dabei anfallende Verluste im Fall des § 15b Abs. 3 EStG nur zur Verrechnung mit künftigen Gewinnen aus dem Fonds zur Verfügung. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 26.04.2018 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, die insoweit von Anschaffungskosten ausging, entschieden. Diese sei durch die Einführung des § 15b EStG im Jahr 2005 überholt  (Az.: IV R 33/15, BeckRS 2018, 14635).

BFH wertete gewillkürte Fondsverluste bislang als verteilt abzusetzende Anschaffungskosten

Geschlossene Personengesellschaftsfonds waren in der Vergangenheit meist so konzipiert, dass sich in der Anfangsphase aus einer Vielzahl von Verträgen Kosten ergaben, die den Anlegern regelmäßig hohe Verluste vermittelten. Dabei konnte es sich um Provisionen für die Eigenkapitalvermittlung, um Kosten für die Fondskonzeption oder um Prospektkosten handeln. Der BFH sah hierin einen Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) und behandelte die streitigen Aufwendungen als Anschaffungskosten der vom Fonds beschafften Anlagegüter, die nur im Wege der Absetzung für Abnutzung verteilt über die Nutzungsdauer abgezogen werden konnten. Mit § 15b EStG hat der Gesetzgeber allerdings Ende 2005 grundsätzlich angeordnet, dass Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen im Jahr ihrer Entstehung nicht mehr mit anderen Einkünften ausgeglichen werden dürfen, sondern nur mit Einkünften, die der Anleger in den Folgejahren aus dem Steuerstundungsmodell erzielt.

BFH: Etablierungskosten eines Fonds nunmehr sofort als Betriebsausgaben abziehbar

Nach dem Urteil des BFH erkennt der Gesetzgeber damit Steuerstundungsmodelle an, die dem Anleger aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit bieten, in der Anfangsphase der Investition seine Steuerlast zu senken. Derartige Vorteile seien daher auch bei modellhafter Gestaltung nicht mehr als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten anzusehen. Nach dem Urteil des BFH kommt es dabei nicht darauf an, ob im Einzelfall die Voraussetzungen des § 15b EStG tatsächlich vorliegen. Etablierungskosten eines gewerblichen Fonds seien danach sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Allerdings bestehe eine Verlustverrechnungsbeschränkung, wenn Verluste bei Anwendung von § 15b Abs. 3 EStG die dort aufgeführten Grenzen überschreiten.

BFH, Urteil vom 26.04.2018 - IV R 33/15

Redaktion beck-aktuell, 11. Juli 2018.