BFH: EuGH soll Umsatzsteuerpflicht einer Schwimmschule klären

Der Bundesfinanzhof zweifelt daran, ob die Umsätze, die eine GbR mit der Veranstaltung von Schwimmkursen ausführt, nach Unionsrecht steuerfrei sind. Mit Beschluss vom 27.03.2019 hat er dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Entscheidung vorgelegt. Unter anderem soll geklärt werden, ob die Erteilung von Schwimmunterricht unter den Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie fällt (Az.: V R 32/18).

FG behandelte Umsätze unter Verweis auf EU-Recht als steuerfrei

Die Klägerin ist eine GbR, die Schwimmkurse für Kinder durchführt. Sie behandelte diese von den Eltern vergüteten Leistungen als umsatzsteuerfrei. Das Umsatzsteuergesetz sieht keine Steuerbefreiung vor, jedoch behandelte das Finanzgericht die Umsätze nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) als steuerfrei.

Bisherige BFH-Rechtsprechung spricht für Steuerfreiheit

Mit dem Vorabentscheidungsersuchen will der BFH nun klären lassen, ob der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL auch die Erteilung von Schwimmunterricht umfasst. Für die Steuerfreiheit auf dieser Grundlage spreche die bisherige Rechtsprechung des BFH, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Danach ist Schwimmunterricht steuerfrei, wenn er von Einzelunternehmern erteilt wird.

EuGH hat Unterrichtsbegriff einschränkend ausgelegt

Die Vorlage an den EuGH sei erforderlich, weil der EuGH in seinem Urteil "A&G Fahrschul-Akademie GmbH" vom 14.03.2019 (DStR 2019, 620) eine einschränkende Auslegung des Unterrichtsbegriffs "in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen" vorgenommen hat. Es werde dann weiter zu klären sein, ob die für die Annahme einer Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL notwendige Anerkennung der Klägerin sich aus dem mit ihren Tätigkeiten verbundenen Gemeinwohlinteressen ergibt. Denn die Fähigkeit zu schwimmen sei für jeden Menschen durchaus elementar.

Ausnahme für Privatlehrer könnte greifen

Aber selbst dann, wenn die Anerkennung verneint würde, stelle sich die Frage, ob die Klägerin – obschon keine natürliche Person – Privatlehrerin (Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL) ist. Es dürfte sachlich nicht zu rechtfertigen sein, meint der BFH, dass X und Y, falls sie selbst als Einzelunternehmer Schwimmunterricht erteilen, steuerfreie Leistungen erbringen, während die gleichen Leistungen bei einer gemeinsamen Unterrichtstätigkeit in der Rechtsform einer Personengesellschaft (hier: GbR) steuerpflichtig sein sollen.

BFH, Beschluss vom 27.03.2019 - V R 32/18

Redaktion beck-aktuell, 8. Mai 2019.